OGH
RS0121007
15.04.2026
3Ob121/06z; 4Ob227/06w; 4Ob91/08y; 9Ob68/08b; 9Ob75/10k; 9Ob69/11d; 7Ob192/12d; 5Ob205/13b; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 3Ob132/15f; 5Ob87/15b; 1Ob96/17z; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 3Ob43/17w; 8Ob94/21p; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob5/08a; 5Ob64/23g; 3Ob79/23y; 8Ob171/22p; 9Ob68/24a; 4Ob75/25w; 7Ob176/24v
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z1
Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (10 Ob 34/05f). Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (1 Ob 176/98h = SZ 71/141). Wählt der Mieter einer Telekommunikationsanlage eine Vertragsvariante mit dem niedrigsten monatlichen Mietzins, so muss er eine Mindestdauer des Schuldverhältnisses in Kauf nehmen, um dem Vermieter einen angemessenen Gewinn zu ermöglichen. (Hier: Bindung für 120 Monate zuzüglich der Monate ab der Betriebsbereitschaft der Anlage für das laufende Jahr erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht unangemessen hoch.)
TE OGH 2006-05-30 3 Ob 121/06z
Veröff: SZ 2006/82
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w
Auch; Beisatz: Ob eine unangemessen lange Frist vorliegt, ist durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Dabei sind die typischen Erwartungen des Kunden den wirtschaftlichen und technischen Interessen des Unternehmers gegenüberzustellen (hier: Freischaltung eines Mobiltelefonanschlusses). (T1)
Veröff: SZ 2007/38
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 91/08y
nur: Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses. (T2)
TE OGH 2009-06-29 9 Ob 68/08b
Auch; nur T2; Beisatz: Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. (T3)
Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. (T4)
Beisatz: Bei der Bewertung der gröblichen Benachteiligung sind allfällige dispositive Regelungen als Grundlage heranzuziehen. (T5)
Beisatz: Hier zur Frage der Kündigungsmöglichkeit des Treugebers bei der kupierten Publikums-KG. (T6)
Bem: Siehe dazu auch RS0124940. (T7)
TE OGH 2011-02-28 9 Ob 75/10k
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T8)
Veröff: SZ 2011/25
TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d
nur T2; Beisatz: Hier: Vertrag mit einem Fitness-Studio. (T9)
TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/144
TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b
nur T2; Beisatz: Trifft daher ein Unternehmer eine Investitionsentscheidung, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum bindet und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließt, so übernimmt er als Initiator und Investor gewöhnlich ein hohes wirtschaftliches Risiko. Das erfordert längere Bindungsfristen seiner Vertragspartner innerhalb des Leistungssynallagmas, weil die Investitionsentscheidung erst dann in ihren vorhersehbaren Auswirkungen zur Beschränkung des kaufmännischen Risikos kalkulierbar wird. (T10)
Beisatz: Die Vereinbarung, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf des ersten Jahres halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, ist in Anbetracht der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Fitnessstudiovertrags ebenfalls nicht unangemessen. (T11)
Beisatz: Hier: Fitnesstudiovertrag. (T12)
Veröff: SZ 2014/23
TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h
Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z
Vgl
TE OGH 2016-01-20 3 Ob 132/15f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2017-06-28 1 Ob 96/17z
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2017-05-24 9 Ob 14/17z
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag – Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwölf Wochen unzulässig. (T13)
Veröff: SZ 2017/62
TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f
nur T2; Beisatz: Hier: Eine Kündigungsfrist von einem Jahr mit Kündigungstermin jeweils zum Jahresende für ein als Risikofinanzierung gegebenes Darlehen ist nicht unangemessen lange. (T14)
TE OGH 2017-08-30 3 Ob 43/17w
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13
TE OGH 2021-09-14 8 Ob 94/21p
Vgl; nur T2
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 62/22d
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 59/22p
TE OGH 2022-11-18 6 Ob 62/22v
TE OGH 2022-11-22 10 Ob 53/22z
Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag mit unangemessen langer Bindungsfrist von 15 Monaten, für die der bloße Hinweis auf einen Preisnachlass als sachliche Rechtfertigung nicht ausreicht. (T15)
TE OGH 2023-01-24 9 Ob 88/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudio-Vertrag: Bindungsfrist von 16 Monaten unangemessen lange. (T16)
TE OGH 2023-01-24 9 Ob 106/22m
Vgl; Beis wie T16
TE OGH 2023-04-18 5 Ob 169/22x
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11
Beisatz: Hier: Kündigungsfrist Fitnesscentermitgliedschaft (T17)
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
Anmerkung, Hier Fitnessstudiovertrag
TE OGH 2023-05-31 5 Ob 64/23g
Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag mit unangemessen langer Bindungsfrist von bis zu 18 Monate (T18)
TE OGH 2023-07-19 3 Ob 79/23y
vgl; Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag. (T19)
Anmerkung, Vgl insb auch 3 Ob 1/23b.
TE OGH 2023-11-17 8 Ob 171/22p
vgl; Beisatz wie T17: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T20)
TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a
Beisatz wie T1
Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Verbraucher während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist, ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel aus Mindestvertragsdauer und anschließender Kündigungsmöglichkeiten. (T21)
TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w
Beisatz wie T8
TE OGH 2026-04-15 7 Ob 176/24v
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen. (T22)
Beisatz: Hier: Klausel, die Rückverkauf der Aktien erst 48 Monate nach Vertragsabschluss ermöglicht. (T23)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121007