Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119448

Entscheidungsdatum

12.08.2004

Geschäftszahl

1Ob233/03a; 6Ob147/18p

Norm

ASchG §7; BauKG §5

Rechtssatz

Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im allgemeinen zu lang.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-08-12 1 Ob 233/03a

Veröff: SZ 2004/119

TE OGH 2018-08-31 6 Ob 147/18p

Vgl; Beisatz: Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnen­schutzvorschriften eingehalten werden. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119448