Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119007

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

4Ob98/04x; 7Ob207/04y; 7Ob78/06f; 4Ob227/06w; 1Ob241/06g; 10Ob47/08x; 9Ob66/08h; 5Ob138/09v; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 1Ob146/15z; 2Ob20/15b; 1Ob96/17z; 7Ob242/18s; 9Ob19/20i; 4Ob106/21y; 4Ob8/23i

Norm

KSchG §28 Abs2

Rechtssatz

Die Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Wiederholungsgefahr könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-05-25 4 Ob 98/04x

TE OGH 2004-11-17 7 Ob 207/04y

TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f

Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann Paragraph 1336, ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T1)

Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w

Auch; Veröff: SZ 2007/38

TE OGH 2007-03-27 1 Ob 241/06g

Vgl; Beisatz: Das Vorbringen, infolge der gesetzlichen Änderungen könne und werde die Klausel in ihrer der Klage zu Grunde liegenden Form ohnehin so nicht mehr Verwendung finden, stellt keine Unterlassungserklärung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG dar. (T3)

Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T4)

TE OGH 2008-06-26 10 Ob 47/08x

Beisatz: Die bloß faktischen Änderungen der Klauseln erfolgten erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und nur unpräjudiziell für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Klauseln ohnedies zulässig wären. Die Beklagte hat sich somit von diesen Klauseln nicht distanziert, sondern verteidigt auch im Revisionsverfahren deren inhaltliche Zulässigkeit. (T5)

Beisatz: Ein Beharren auf dem eigenen Rechtsstandpunkt bietet jedoch gerade keine ausreichende Sicherheit gegen eine Wiederholung von Gesetzesverstößen. (T6)

Beisatz: Wäre die Beklagte tatsächlich entschlossen, in Zukunft auf derartige Bedingungen zu verzichten, so hätte sie ihrem Sinneswandel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder gegebenenfalls durch einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich Ausdruck verleihen können und müssen. (T7)

TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h

Vgl auch; Beisatz: Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn die AGB zwar teilweise geändert wurden, die Beklagten im Wesentlichen aber weiter auf der Rechtmäßigkeit der früheren Klauseln beharren. (T8)

TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v

Vgl; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T9)

Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T10)

Beisatz: Eine Unterlassungserklärung ist nicht nach dem subjektiv vom Unternehmer gewünschten Verständnis, sondern nach Wortlaut und objektivem Erklärungswert auszulegen. (T11)

Veröff: SZ 2009/139

TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z

Auch; Beisatz: Gibt der Unternehmer die verlangte Unterlassungserklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr weggefallen; gibt er eine solche Unterlassungserklärung hingegen nicht ab, so wird dies im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr indizieren. (T12)

Vgl Beis wie T10

Veröff: SZ 2010/41

TE OGH 2011-04-12 10 Ob 25/09p

Vgl auch

TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x

Vgl auch; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Muss von einem Beharren des Unternehmers auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden, so ist die Wiederholungsgefahr schon aus diesem Grund nicht weggefallen. (T13)

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Auch; Beis wie T11

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T14)

Bem: Siehe RS0128187. (T15)

Veröff: SZ 2012/87

TE OGH 2012-11-20 10 Ob 92/11v

Vgl auch; Beis wie T14

TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w

Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T16)

TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12

Veröff: SZ 2013/81

TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b

Auch; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. (T17)

Veröff: SZ 2014/23

TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m

Vgl

TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h

Auch; Beis wie T14; Beis wie T17

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z

Auch

TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b

Auch; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/22

TE OGH 2017-06-28 1 Ob 96/17z

Auch; Beisatz: Die Angemessenheit der Strafbewehrung einer Unterlassungserklärung ist von mehreren Komponenten abhängig, wie etwa der Größe des Unternehmens und der Verbreitung dessen allgemeiner Geschäftsbedingungen einerseits und der Schwere des zu befürchtenden Eingriffs in die Konsumentenrechte andererseits. (T18)

TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12

TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Erklärung einer Bank, sie verwende neuere Kontoeröffnungsanträge, in welchen die bekämpfte Klausel nicht enthalten sei, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen. (T19)

TE OGH 2021-07-27 4 Ob 106/21y

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T20)

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 8/23i

vgl; Beisatz: Der begangene Verstoß und die Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Handelns durch die Beklagten im Prozess indiziert nach ständiger Judikatur die Wiederholungsgefahr. (T21)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119007