Gericht

OGH, AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0029249

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Geschäftszahl

9ObA181/90; 9ObA282/92; 9ObA126/93; 9ObA48/94; 9ObA28/95; 9ObA2148/96i; 9ObA197/97d; 9ObA186/98p; 9ObA156/99b; 9ObA212/00t; 9ObA245/00w; 9ObA333/00m; 9ObA15/01y; 9ObA163/01p; 8ObA100/01s; 9ObA30/02f; 8ObA133/02w; 9ObA55/03h; 8ObA96/03f; 9ObA112/05v; 9ObA29/05p; 9ObA110/05z; 8ObA59/06v; 9ObA122/06s; 9ObA28/07v; 9ObA80/08t; 9ObA140/08s; 9ObA3/08v; 9ObA57/09m; 8ObA46/09m; 4Ob198/13s; 4Ob16/14b; 9ObA129/14g; 9ObA17/15p; 9ObA154/14h; 9ObA27/15h; 9ObA50/15s; 9ObA79/15f; 9ObA160/15t; 8ObA14/16s; 8ObA48/16s; 9ObA111/15m; 8ObA49/17i; 9ObA54/18h; 8ObA57/18t; 9ObA20/19k; 8ObA38/19z; 9ObA109/20z; 9ObA82/21f; 8ObA40/23z

Norm

ABGB §1162 IIIA

AngG §27 C1

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Falle einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH, AUSL EGMR 1990-09-12 9 ObA 181/90

TE OGH 1993-01-13 9 ObA 282/92

nur: Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. (T1)

TE OGH 1993-06-23 9 ObA 126/93

nur: Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. (T2)

TE OGH 1994-03-16 9 ObA 48/94

Auch; nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3)

TE OGH 1995-03-29 9 ObA 28/95

nur T2

TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2148/96i

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1997-08-27 9 ObA 197/97d

Auch; nur T2

TE OGH 1998-10-07 9 ObA 186/98p

nur T2

TE OGH 1999-10-13 9 ObA 156/99b

nur: Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht. (T4)

Beisatz: Der Arbeitnehmer ist für alle für den Untergang des Entlassungsrechts maßgeblichen Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Die Rechtzeitigkeit der Entlassung ist daher nicht von Amts wegen wahrzunehmen. (T5)

TE OGH 2000-09-06 9 ObA 212/00t

Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen. (T6)

TE OGH 2000-12-20 9 ObA 245/00w

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2001-02-14 9 ObA 333/00m

nur: Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Falle einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. (T7)

nur T2

TE OGH 2001-03-14 9 ObA 15/01y

nur T4; Beis wie T5

TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p

nur T2; nur T4; Beis wie T5

TE OGH 2001-09-28 8 ObA 100/01s

nur T2

TE OGH 2002-02-20 9 ObA 30/02f

nur T1; Beis wie T6

TE OGH 2002-08-08 8 ObA 133/02w

Auch; nur T2

TE OGH 2003-05-21 9 ObA 55/03h

nur T2

TE OGH 2003-11-25 8 ObA 96/03f

nur T2

TE OGH 2005-08-03 9 ObA 112/05v

Ähnlich; Beisatz: Vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers. (T8)

Beisatz: Der Arbeitgeber ist für alle den Untergang des Austrittsrechts maßgeblichen Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T9)

TE OGH 2005-12-16 9 ObA 29/05p

Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2005-12-16 9 ObA 110/05z

nur T2

TE OGH 2006-07-13 8 ObA 59/06v

nur T2

TE OGH 2006-11-15 9 ObA 122/06s

nur T1

TE OGH 2007-09-28 9 ObA 28/07v

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Entlassung mehr als 5 Wochen nach der behaupteten Beleidigung nicht mehr „unverzüglich". (T10)

TE OGH 2008-07-09 9 ObA 80/08t

nur: Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht. (T11)

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 140/08s

Auch; nur: Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. (T12)

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 3/08v

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

TE OGH 2009-06-02 9 ObA 57/09m

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2009-12-21 8 ObA 46/09m

Vgl auch

TE OGH 2013-11-19 4 Ob 198/13s

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auflösung eines Wohnrechts. (T13)

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 16/14b

Vgl auch

TE OGH 2014-11-27 9 ObA 129/14g

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2015-03-20 9 ObA 17/15p

Auch; Beisatz: Die Verfristung eines Austritts oder einer Entlassung ist nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand wahrzunehmen. (T14)

TE OGH 2015-04-29 9 ObA 154/14h

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach Paragraph 32, VBG. (T15)

TE OGH 2015-04-29 9 ObA 27/15h

Auch

TE OGH 2015-05-28 9 ObA 50/15s

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling. (T16)

TE OGH 2015-10-28 9 ObA 79/15f

Auch

TE OGH 2016-02-25 9 ObA 160/15t

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2016-03-29 8 ObA 14/16s

Vgl auch

TE OGH 2016-09-27 8 ObA 48/16s

Auch

TE OGH 2016-07-26 9 ObA 111/15m

Auch

TE OGH 2017-09-28 8 ObA 49/17i

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Ausspruch der Entlassung verspätet erfolgt ist und der Dienstnehmer berechtigt davon ausgehen durfte, der Dienstgeber hätte auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts verzichtet, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T17)

TE OGH 2018-06-28 9 ObA 54/18h

Auch; nur T2

TE OGH 2018-09-24 8 ObA 57/18t

Beis wie T17

TE OGH 2019-07-23 9 ObA 20/19k

Beisatz: Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet. (T18)

TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z

TE OGH 2020-12-17 9 ObA 109/20z

Beis wie T17; Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist kein Verzicht. (T19)

TE OGH 2021-09-02 9 ObA 82/21f

Beis wie T6; nur T11; Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T20)

TE OGH 2023-08-03 8 ObA 40/23z

nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029249