Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016914

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 4Ob232/22d; 7Ob54/23a; 4Ob207/22b; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 4Ob236/22t; 9Ob23/23g; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 7Ob206/23d; 8Ob158/22a; 3Ob199/23w; 9Ob4/23p; 4Ob158/23y; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7OB92/24s; 5Ob172/23i; 6Ob68/24d; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a; 10Ob23/24s; 4Ob181/24g; 7Ob6/25w; 7Ob169/24i; 3Ob45/25a; 1Ob177/24x; 5Ob162/25x; 3Ob169/25m; 1Ob87/25p; 7Ob111/25m; 3Ob20/26a; 1Ob37/26m; 6Ob78/25a; 10Ob14/26w; 9Ob5/26i; 7Ob176/24v; 4Ob170/25s

Norm

ABGB §879 Abs3 E

AUVB 2016 §10

Reiseversicherung Artikel 2, UVKU 1572

Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung ARt Teil B.11.1.1.

Rechtsschutzversicherung Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000

Rechtsschutzversicherung Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000

ABGB §879a

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83

Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)

TE OGH 1984-02-22 1 Ob 546/84

nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1)

Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233

TE OGH 1985-06-04 5 Ob 541/85

Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373

TE OGH 1987-07-30 7 Ob 35/87

Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839

TE OGH 1989-07-12 9 ObA 179/89

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)

TE OGH 1994-11-23 1 Ob 638/94

Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)

Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 522/95

Auch; nur T1; Beis wie T4

Veröff: SZ 68/79

TE OGH 1995-10-12 6 Ob 507/95

Auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 1998-09-29 4 Ob 229/98z

Vgl auch

TE OGH 1998-11-24 1 Ob 277/98m

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)

TE OGH 1999-02-25 6 Ob 320/98x

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

Veröff: SZ 72/38

TE OGH 2000-02-16 9 Ob 38/00d

nur T1; Beis wie T4

TE OGH 2000-03-14 4 Ob 50/00g

Vgl auch; Beis wie T5

Veröff: SZ 73/46

TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p

Beis wie T3

TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

Veröff: SZ 73/158

TE OGH 2001-01-29 3 Ob 87/99m

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2001-01-17 6 Ob 324/00s

Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)

TE OGH 2002-12-19 8 ObA 129/02g

Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)

TE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v

TE OGH 2002-12-12 6 Ob 17/02x

TE OGH 2003-08-05 7 Ob 179/03d

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Artikel 12, Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8);

Veröff: SZ 2003/91

TE OGH 2003-11-26 3 Ob 54/03t

Vgl auch

TE OGH 2005-08-31 7 Ob 179/05g

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2005-10-19 7 Ob 216/05y

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2006-01-24 10 Ob 34/05f

Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)

TE OGH 2006-05-04 9 Ob 15/05d

Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)

TE OGH 2006-05-30 3 Ob 121/06z

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)

Veröff: SZ 2006/82

TE OGH 2006-05-10 7 Ob 93/06m

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund Paragraph 4, KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)

TE OGH 2006-09-13 3 Ob 122/05w

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)

TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)

TE OGH 2006-12-11 7 Ob 201/05t

Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)

TE OGH 2007-03-16 6 Ob 254/06f

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p

nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)

TE OGH 2007-05-09 7 Ob 23/07v

Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)

TE OGH 2007-06-20 7 Ob 82/07w

Beis wie T18

TE OGH 2007-10-17 7 Ob 151/07t

Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)

TE OGH 2007-11-28 7 Ob 6/07v

Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem Paragraph 38, Absatz 3, VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)

TE OGH 2007-11-28 7 Ob 250/07a

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Artikel 19, 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)

TE OGH 2007-12-12 7 Ob 202/07t

Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T22)

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a

TE OGH 2008-02-21 6 Ob 261/07m

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)

Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)

Veröff: SZ 2008/27

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 129/08a

Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)

Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k

Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)

Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)

Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)

TE OGH 2008-12-17 6 Ob 241/07w

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T30)

Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)

TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w

Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)

Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)

TE OGH 2009-03-18 7 Ob 288/08s

Auch; Beisatz: Hier: Artikel 13 Punkt eins, AUVB 1994 - B. (T34)

TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)

TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z

Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T36)

Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)

TE OGH 2009-05-13 7 Ob 230/08m

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)

TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Veröff: SZ 2009/151

TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)

Veröff: SZ 2009/139

TE OGH 2009-09-18 6 Ob 103/09a

Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt. (T41)

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v

Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T42)

TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h

Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T43)

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 159/09g

nur T1

TE OGH 2010-02-23 4 Ob 99/09a

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T44)

Veröff: SZ 2010/14

TE OGH 2010-02-24 3 Ob 268/09x

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2010-04-21 7 Ob 266/09g

Auch; Veröff: SZ 2010/39

TE OGH 2010-06-24 6 Ob 100/10i

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel, welche die Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen einräumt, wurde als zulässig beurteilt. (T45)

TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T32

TE OGH 2010-09-29 9 ObA 82/10i

Vgl auch

TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i

Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10; Beis wie T40; Vgl Bem wie T42; Beisatz: Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. (T46)

TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g

Beis wie T39

TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d

Auch; Beis wie T4; Beis wie T33

TE OGH 2011-07-18 6 Ob 85/11k

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine ABG‑Klausel, die dem Teilnehmer, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses Kommunikationsdienstleistungen bezieht, verbietet, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist sachlich gerechtfertigt. (T47)

TE OGH 2011-11-30 7 Ob 154/11i

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr vergleiche Paragraph 138, GewO 1994). (T48)

TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x

Vgl Beis wie T6; Beisatz: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden. (T49)

TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T49a)

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32; Vgl Bem wie T41

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 141/11f

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T50)

Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T51)

Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T52)

TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d

Auch; Auch Beis wie T28

TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d

Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T53)

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f

Auch; nur: Durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T54)

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w

nur T54; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/132

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x

Beis wie T4; Auch Beis wie T52; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß Paragraph 25, TKG. (T55)

Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T56)

Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T57); Veröff: SZ 2012/115

TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b

Beis wie T3; Beisatz: Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. (T58)

Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T59) Veröff: SZ 2013/5

TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i

Auch; nur T54; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T60)

TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g

nur T54; Ähnlich Beis wie T50

TE OGH 2013-06-19 7 Ob 90/13f

nur: Durch diese Bestimmung wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T61)

Beis wie T4; Beis wie T58

TE OGH 2013-10-16 7 Ob 154/13t

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T40; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T62)

Veröff: SZ 2013/93

TE OGH 2013-12-17 5 Ob 9/13d

Vgl auch

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 229/13z

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gröblich benachteiligende AGB‑Klausel über eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer. (T63)

TE OGH 2014-01-29 9 Ob 56/13w

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T35

TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T64); Veröff: SZ 2014/23

TE OGH 2014-06-17 10 Ob 54/13h

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32

TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71

TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w

Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T65)

TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Artikel 9 Punkt 6 Punkt 6, ARB 2010. (T66)

TE OGH 2014-12-10 7 Ob 168/14b

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T64

TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s

TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x

Auch; Beis wie T3; Beis wie T46

TE OGH 2015-04-09 7 Ob 62/15s

Auch

TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h

Auch

TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z

Beis wie T4; Beis wie T28

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a

TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t

Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50

TE OGH 2016-03-30 6 Ob 13/16d

Vgl; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T46; Beisatz: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ vergleiche Paragraph 307, Absatz 2, BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. (T67)

Beisatz: Entgeltklauseln sind insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat (so schon 4 Ob 179/02f; 6 Ob 253/07k). (T68)

Beisatz: Hier: Wertabhängiges Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank nicht gröblich benachteiligend. (T69); Veröff: SZ 2016/41

TE OGH 2016-05-30 6 Ob 45/16k

Vgl; Beis wie T62

TE OGH 2016-05-25 7 Ob 84/16b

Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beisatz: Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht stand. (T70)

Beisatz: Hier: Artikel 13 Punkt eins, MKRB 2010, paritätisches Kündigungsrecht. (T71)

TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p

Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2017-01-26 3 Ob 237/16y

Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beis wie T63; Veröff: SZ 2017/7

TE OGH 2017-02-10 1 Ob 243/16s

Auch; Beis wie T64

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 29/16b

TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m

Beisatz: Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 7). (T72)

TE OGH 2017-07-05 7 Ob 86/17y

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h

Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T73)

TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x

nur T1

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 8/18v

nur T1

TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10

TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s

Auch

TE OGH 2019-03-25 8 Ob 27/19g

Beis wie T6; Beis wie T64; Beisatz: Hier: Sachliche Rechtfertigung für eine in AGB enthaltene Regelung, derzufolge der Betreiberin eines Einkaufszentrums ein Gestaltungsrecht für Gemeinschaftswerbung ohne Mitspracherecht der einzelnen Geschäftsraummieter zukommt, bejaht. (T74)

TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v

Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2019-05-23 3 Ob 46/19i

Auch; Bem ähnlich wie T43; Beisatz Hier: (Dritt-)Pfandbestellung; Klauselprozess. (T75)

TE OGH 2019-10-23 7 Ob 113/19x

Beisatz: Kategorischer Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung (Artikel 6 Punkt 3, AUVB 1999). (T76)

Veröff: SZ 2019/98

TE OGH 2019-12-16 7 Ob 189/19y

Vgl; Beisatz: Artikel 6 Punkt 2, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T77)

TE OGH 2020-11-25 7 Ob 156/20x

vgl; Beisatz: Hier: Artikel 15 Punkt 3, ARB 2011 (überdurchschnittliche Inanspruchnahme). (T78)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/106

TE OGH 2020-12-22 4 Ob 213/20g

Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen. (T79)

TE OGH 2021-01-20 3 Ob 202/20g

Vgl; Beis insb wie T3; Beis insb wie T6; Beis insb wie T32

TE OGH 2021-01-28 8 Ob 99/20x

Vgl; nur T1

TE OGH 2021-04-20 4 Ob 63/21z

Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T80)

TE OGH 2021-04-28 7 Ob 70/21a

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T32

TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w

Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T81)

TE OGH 2021-09-14 8 Ob 94/21p

Vgl; Beis wie T46

TE OGH 2021-09-28 5 Ob 103/21i

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x

Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T82)

TE OGH 2022-04-28 7 Ob 62/22a

Beisatz: Hier: Paragraph 10, AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen. (T83)

TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

TE OGH 2023-02-23 8 Ob 80/22f

vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 6); Verbandsprozess. (T84)

TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x

vgl; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel, die keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. (T85)

TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a

vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T86)

Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verneint. (T87)

Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt 11, RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T88)

Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen Paragraphen 62, 63, VersVG; Paragraph 879, ABGB verneint. (T89)

Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt 5, erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T90)

Beisatz: Versicherungsfälle nach Artikel 14 Punkt 2, und Entschädigungsumfang nach Artikel 17 Punkt 3, RVB 2018. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verneint. (T91)

Beisatz: Artikel 14 Punkt 2 Punkt 5, RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verneint. (T92)

Beisatz: Artikel 16 Punkt 3, RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen. Verstoß gegen Paragraph 34 a, VersVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VersVG. (T93)

Beisatz: Artikel 16 Punkt 4, RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen. Verstoß gegen Paragraph 34 a, VersVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VersVG. (T94)

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 232/22d

nur T28: Hier: Klausel in AGB zu aufladbarer Gutscheinkarte (T95)

TE OGH 2023-05-24 7 Ob 54/23a

Beisatz wie T4; Beisatz wie T32

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b

Beisatz wie T28; Beisatz wie T95

Beisatz: Hier war bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet. (T96)

TE OGH 2023-05-24 7 Ob 62/23b

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T97)

TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h

Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98)

Beisatz: Wertsicherungsklausel, die auf Richtwerterhöhung Bezug nimmt. Gröbliche Benachteiligung, weil die Erhöhung des Richtwerts auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T99)

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 236/22t

vgl; Beisatz wie T63

TE OGH 2023-07-26 9 Ob 23/23g

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T100)

Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T101)

Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T102)

TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T103)

TE OGH 2023-10-17 4 Ob 74/22v

Beisatz wie T53: Hier Bausparvertrag: Klausel, die eine Frist von 2 Monaten zur Annahme eines Bauspardarlehensanbots nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmten Dauer vorsieht, ist gröblich benachteiligend. (T104)

Beisatz: Klausel, die nach Ansparphase ein Kündigungsrecht der Bausparkasse unter einer Einhaltung einer 2 Monatsfrist regelt, ist gröblich benachteiligend. (T105)

TE OGH 2023-10-24 7 Ob 112/23f

Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB, noch gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T106)

TE OGH 2023-10-24 7 Ob 165/23z

Beisatz wie T106

TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t

vgl; Beisatz nur wie T106

TE OGH 2024-01-24 7 Ob 206/23d

Beisatz wie T4: Hier: Artikel 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (T107)

TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a

Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T108)

Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T109)

Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T110)

Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T111)

Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T112)

Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T113)

Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T114)

Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T115)

TE OGH 2024-02-28 3 Ob 199/23w

Beisatz: Gröblich benachteiligend sind:

Klausel eines (online)Reisevermittlers, wonach bei Stornierung oder Änderung der Reise nicht mehr der "Abo"-Preis gelte und die Differenz auf den "Nicht-Abo"-Preis fällig sei [Klausel 3].

Klausel, die der AGB-Verwenderin das Recht gibt, die AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern [Klausel 5].

Klausel, die erklärt, dass die AGB in Kraft stehen, ohne dass ihre Geltung überhaupt vereinbart worden wäre [Klausel 6].

Klausel, wonach bei Kündigung des "Abos" eine Rückerstattung des "Mitgliedsbeitrags" nicht erfolgt [Klausel 9]. (T116)

TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p

Beisatz: Hier: Verbandsklage: Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in AGB oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht [Klausel 1].

Klausel, die Kosten für laufenden Hausbetrieb wie Wartung und Instandhaltung des Hauses und aller Anlagen [Klausel 10, 25, ] (T117)

Beisatz: Klausel, wonach eine Abweichung des Ist-Zustands von der im Vertrag genannten Größe im Ausmaß von bis zu 4% der Nutzungsfläche als unwesentlich und nicht zur Änderung des Mietzinses führt, ist gröblich benachteiligend ][Klausel 2]. (T118)

Beisatz: Klausel, wonach Mitverhältnis vorbehaltlich des Auszugs des bisherigen Mieters beginnt. (T119)

Beisatz: Klausel, die ohne Verschulden des Mieters Mahnspesen von EUR 10,- vorsieht [Klausel 13]. (T120)

Beisatz: Klausel, wonach der Mieter dem Vermieter für die notwendige bzw zweckmäßigen Kosten zweckentsprechender behördlicher Rechtsverfolgung haften soll [Klausel 16]. (T121)

Beisatz: Klausel, wonach der Mieter zum möglichst schonenden Gebrauch des Mietgegenstandes, seiner Einrichtung und Anlagen sowie allgemeiner Teile der Liegenschaft verpflichtet wird und diesen Gebrauch auch durch jede Person, welche mit Wissen und Willen des Mieters im Haus aufhältig ist, verantwortet [Klausel 22]. (T122)

Beisatz: Klausel, wonach der Mieter die vorübergehende Benützung und die Änderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn dies zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietobjekt notwendig oder zweckmäßig und zumutbar ist [Klausel 29]. (T123)

Beisatz: Wird ein Mietgegenstand vermietet, den der Mieter selbst in "bedungenen" Zustand versetzen muss, er dafür keinen Ersatz bekommen soll und nach Vertragsende - verschuldensunabhängig - bei "übermäßiger Abnützung" fachgerecht weiß neu ausmalen bzw den ordnungsgemäßen Zustand der Oberflächenbeläge herstellen soll, verschafft sich der Vermieter zum Ende des Vertragsverhältnisses einen Vorteil, der gröblich benachteiligend ist [Klausel 35]. (T124)

Beisatz: Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine entsprechende Haushaltsversicherung auf eigene Kosten abzuschließen [Klausel 38]. (T125)

Beisatz: Klausel, wonach die vom Mieter hinterlegte Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten in voller Höhe zurückzustellen ist [Klausel 40]. (T126)

Beisatz: Klausel, wonach, wenn sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen kann, dies auch für den anderen Teil gelten soll [Klausel 44]. (T127)

Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen dem Vermieter nicht zur Kenntnis gelangen sollen [Klausel 18]. (T128)

Beisatz: Klausel, wonach - ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche - eine Konventionalstrafe vereinbart wird, wenn nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird [Klausel 36]. (T129)

TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T130)

Beisatz: Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte. (T131)

Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt". Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, BTVG und gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T132)

TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a

Beisatz wie T117

TE OGH 2024-04-24 9 Ob 34/24a

Beisatz wie T54; Beisatz wie T61

Beisatz: Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-" . Durch die konkrete Angabe der Höhe der Servicegebühr am Ende des Bestellvorgangs ergibt sich – selbst bei kundenfeindlichster Auslegung – insgesamt kein einseitiges, schrankenloses Recht der Beklagten, die Servicegebühr nach freiem Ermessen festzulegen. (T133)

TE OGH 2024-06-19 7 OB 92/24s

Beisatz wie T4; Beisatz wie T32

Beisatz: Hier: Artikel 19, AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Artikel 20 Punkt 10, AUVB "Ausschlüsse" sind nicht gröblich benachteiligend. (T134)

TE OGH 2024-05-28 5 Ob 172/23i

Beisatz wie T4

Beisatz: Unterbrechung der Wärmeversorgung bei Manipulation der Messeinrichtung. (T135)

TE OGH 2024-06-18 6 Ob 68/24d

vgl; Beisatz: Hier: Individualverfahren. Satzung einer Genossenschaft, die ein Eintrittsgeld für Mitglieder vorsieht, welches bislang aber nur von solchen Mitgliedern eingehoben wird, die auch einen genossenschaftlichen Nutzungsvertrag über Immobilien abgeschlossen haben. Sittenwidrigkeit wegen Ungleichbehandlung einer bestimmten Kategorie von Genossenschaftern in Verbindung mit der (faktischen) Beschränkung des dem Wohnungsnutzer zwingend zustehenden Kündigungsrechts nach Paragraph 29, Absatz 2, MRG, aufgrund der Höhe des Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins. (T136)

TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T28

Beisatz: Klauseln eines "Bonus Clubs" (T137)

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b

Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T138); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

TE OGH 2025-01-23 4 Ob 181/24g

nur T72: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die für jeden erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch eine Gebühr vorsah. (T139)

TE OGH 2025-02-19 7 Ob 6/25w

vgl; Beisatz: Hier: Artikel 6, ARB 2003. (T140)

TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T141)

TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a

Beisatz wie T6; Beisatz wie T28

TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x

Beisatz wie T54; Beisatz wie T61; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T32

TE OGH 2026-01-29 5 Ob 162/25x

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T64

Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern. (T143)

TE OGH 2026-01-27 3 Ob 169/25m

Beisatz wie T3

Beisatz: Eine Klausel, die dem Verbraucher ein Entgelt für einen erfolglosen Einziehungsversuch auferlegt, wenn der Umstand für den erfolglosen Einziehungsversuch zwar in seiner Sphäre liegt und deshalb ein von ihm zu vertretender Grund vorliegt, den Verbraucher aber kein Verschulden trifft, ist nicht gröblich benachteiligend. (T144)

TE OGH 2026-03-10 1 Ob 87/25p

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T46; Beisatz wie T64

TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Verzugszinsen. (T145)

TE OGH 2026-03-25 3 Ob 20/26a

Beisatz wie T10; Beisatz wie T46; Beisatz wie T64

Beisatz: Paragraph 879 a, ABGB konkretisiert durch näher spezifizierte Abwägungskriterien den Beurteilungsmaßstab in Ansehung der Frage, ob durch Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen, die auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl Bezug nehmen, eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB erfolgt. (T146)

Beisatz: Ein Ausgangsmonat rund neun Monate vor dem Abschluss des Mietvertrags liegt jedenfalls nicht bloß „kurz vor der zuletzt verlautbarten Indexzahl“. Die Bezugnahme auf diesen Ausgangsmonat könnte daher nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie als „zweckmäßig“ im Sinn des Paragraph 879 a, Satz 1 ABGB zu qualifizieren wäre. (T147)

TE OGH 2026-04-08 1 Ob 37/26m

Beisatz wie T10; Beisatz wie T146; Beisatz wie T147; Beisatz wie T46; Beisatz wie T64; Beisatz wie T6

TE OGH 2026-03-18 6 Ob 78/25a

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T46; Beisatz wie T64

Beisatz: Paragraph 879 a, ABGB macht im Hinblick auf Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen durch spezifische Abwägungskriterien nähere Vorgaben für die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Interessenabwägung. (T148)

TE OGH 2026-03-24 10 Ob 14/26w

Beisatz wie T6; Beisatz wie T10; Beisatz wie T46; Beisatz wie T64; Beisatz wie T146; Beisatz wie T147

TE OGH 2026-03-18 9 Ob 5/26i

vgl; Beisatz wie T64: Klausel einer Betreiberin eines Fernwärmenetzes zur Indexierung des Arbeitspreises. (T149)

TE OGH 2026-04-15 7 Ob 176/24v

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T72

Beisatz: Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen. (T150)

TE OGH 2026-05-19 4 Ob 170/25s

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel einer Fluglinie, die Gebühren für „Flugänderungen“ vorsah. (T151)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016914