Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1978

Geschäftszahl

4Ob531/78; 3Ob604/82

Norm

GmbHG §18 Abs2;

Rechtssatz

Ist schon im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen oder wird den Geschäftsführern diese Form der Vertretung durch Gesellschafterbeschluß vorgeschrieben, dann sind nach Wegfall eines Geschäftsführers die restlichen nicht befugt, die Gesellschaft nunmehr allein zu vertreten; in diesem Falle muß vielmehr innerhalb angemessener Frist die erforderliche Ergänzung des Vorstandes erwirkt oder im Wege einer Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung getroffen werden. Dabei ist es Sache des Registergerichtes, von Amts wegen auf die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes hinzuwirken.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/11/21 4 Ob 531/78

Veröff: SZ 51/162 = GesRZ 1979,34

TE OGH 1982/12/01 3 Ob 604/82

nur: Ist schon im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen oder wird den Geschäftsführern diese Form der Vertretung durch Gesellschafterbeschluß vorgeschrieben, dann sind nach Wegfall eines Geschäftsführers die restlichen nicht befugt, die Gesellschaft nunmehr allein zu vertreten. (T1)

Rechtssatznummer

RS0059925