OGH
RS0032294
26.05.2026
1Ob208/57; 6Ob58/58; 6Ob611/87; 1Ob96/15x; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob48/24p; 6Ob86/25b
ABGB §1330 Abs2 BII
Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter Paragraph 1330, ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.
TE OGH 1957-09-25 1 Ob 208/57
TE OGH 1958-03-26 6 Ob 58/58
nur: Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter Paragraph 1330, ABGB. (T1)
TE OGH 1987-07-09 6 Ob 611/87
Auch; Beisatz: Gefährdung darf nicht zu eng verstanden werden. (T2)
Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209 = MR 1987,171
TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x
Auch
TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s
TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T3)
TE OGH 2024-04-26 6 Ob 48/24p
vgl; Beisatz wie T3
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 86/25b
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032294