OGH
RS0032410
26.05.2026
2Ob388/38; 6Ob6/18b; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob86/25b
ABGB §1330 Abs2 BII
Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Die Äußerung über die Ware des Klägers "was ist das für ein Dreck" ist hiezu geeignet.
TE OGH 1938-06-10 2 Ob 388/38
Veröff: DREvBl 1938/246
TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b
Auch; nur: Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T1)
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 88/19p
Auch; nur T1
TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s
TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T2)
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 86/25b
vgl; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032410