Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032410

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Geschäftszahl

2Ob388/38; 6Ob6/18b; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob86/25b

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Die Äußerung über die Ware des Klägers "was ist das für ein Dreck" ist hiezu geeignet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1938-06-10 2 Ob 388/38

Veröff: DREvBl 1938/246

TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b

Auch; nur: Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T1)

TE OGH 2019-06-27 6 Ob 88/19p

Auch; nur T1

TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s

TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T2)

TE OGH 2026-05-26 6 Ob 86/25b

vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032410