Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2025)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

19.12.2024

ABl

2024/51

Auf Grund des Paragraph 35, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020, (Wr. VG), wird nach Anhörung aller Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher sowie der Landespolizeidirektion Wien verordnet:

Arten der Darbietung

Paragraph eins, (1) Straßenkunst gemäß Paragraph 35, Wr. VG sind Darbietungen künstlerischer Art, die für kurze Zeit auf öffentlichen Flächen im Freien unentgeltlich und ohne dafür eigens errichtete Aufbauten veranstaltet werden. Dazu zählen beispielsweise musikalische Darbietungen, verbale Vorträge und Vorlesungen, Tanz- und Varietévorführungen, szenische Aufführungen und Pantomimevorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung, Vorführungen von Zauberkunststücken, Marionetten-, Puppen- und Schattenspielen ohne bühnenmäßige Ausstattung sowie Portraitzeichnen.

(2) Es wird zwischen akustischer und stiller Straßenkunst unterschieden. Akustische Straßenkunst ist eine Schall erzeugende Darbietung. Stille Straßenkunst sind lautlose darstellerische Darbietungen sowie bildende Darbietungen in Form malerischer oder zeichnerischer Tätigkeit.

Orte und Dauer der Darbietung

Paragraph 2, (1) Straßenkunst darf an folgenden Orten dargeboten werden:

1.   akustische Straßenkunst und stille Straßenkunst (mit Ausnahme der bildenden Straßenkunst) an den in Anlage I lit. a.) genannten Orten im Bereich der Bodenmarkierungen und an den in Anlage II genannten Orten,

2.   bildende Straßenkunst an den in Anlage I b.) genannten Orten.

(2) Straßenkunst darf nur zu folgenden Zeiten dargeboten werden:

1.   an Orten der Anlage I a.) in der Zeit von 15 bis 21 Uhr,

2.   an Orten der Anlage I b.) (bildende Straßenkunst) in der Zeit von 14 bis 22 Uhr,

3.   an Orten der Anlage II in der Zeit von 12 bis 20 Uhr.

(3) Die in Anlage römisch eins genannten Orte dürfen nur nach Erlangung einer Platzberechtigung zur Darbietung von Straßenkunst benützt werden. Die in Anlage römisch II genannten Orte dürfen ohne Platzberechtigung benützt werden.

(4) Darüber hinaus darf stille Straßenkunst in den Bezirken 7 bis 23 unter Einhaltung der in Paragraph 3, angeführten allgemeinen Benützungsbedingungen in überwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Flächen im Freien, insbesondere in Fußgängerzonen, auf öffentlichen Plätzen und in Parks in der Zeit von 12 bis 20 Uhr dargeboten werden, sofern keine anderen Öffnungszeiten festgelegt wurden. Darbietende Personen haben von Hauseingängen, Hauseinfahrten, Passagen, Stiegenanlagen, Fahrbahnen oder Straßenbahngeleisen, von gastgewerblich benutzten Straßenflächen und dergleichen mindestens 5 m Abstand zu halten; von Kircheneingängen ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.

(5) Die Dauer der Darbietung der Person oder Gruppe darf durchgehend höchstens zwei Stunden betragen, wobei die auf der Platzberechtigung zugeteilte Zeit jedenfalls einzuhalten ist.

Allgemeine Benützungsbedingungen

Paragraph 3, Bei der Darbietung von Straßenkunst sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1.   Straßenkunst darf nur von Einzelpersonen oder von Gruppen bis zu sechs Personen dargeboten werden.

2.   Straßenkunst darbietende Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3.   Für Darbietungen darf keine Gegenleistung verlangt werden. Das Annehmen von Spenden ist erlaubt.

4.   Bei Verwendung von für die Darbietung erforderlichen Gegenständen dürfen Benützerinnen bzw. Benützer der öffentlichen Flächen und Anrainerinnen bzw. Anrainer nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5.   Die Identität der darbietenden Person oder Gruppe muss bei der Darbietung jederzeit erkennbar sein.

6.   Die Mitwirkung von Tieren sowie die Verwendung von offenem Feuer, pyrotechnischen Gegenständen, Laser oder Waffen ist nicht gestattet.

7.   Sitzgelegenheiten für Besucherinnen bzw. Besucher dürfen nicht errichtet werden.

8.   Die öffentliche Fläche darf nicht verunreinigt werden.

9.   Blechblasinstrumente sowie Saxophone dürfen nur mit Dämpfer verwendet werden. Trommeln sowie laut- oder hochtönende Holzblasinstrumente sind nicht gestattet.

10. Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.

11. Bei der Darbietung von Straßenkunst dürfen die Immissionsgrenzwerte gemäß der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden. Die Schallimmissionen sind unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Gebäuden zu messen bzw. zu ermitteln.

Kategorie

Nutzung des Gebietes

Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq in dB

1

Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus

45

2

Wohngebiete in Vororten und länd-liche Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen

50

3

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

4

Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen)

60

5

Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen

65

Erlangung einer Platzberechtigung (Platzkarte)

Paragraph 4, (1) Platzberechtigungen werden durch Zuteilung von Ort und Zeit über ein elektronisches Buchungssystem der Stadt Wien erlangt.

(2) Für die Zuteilung einer Platzberechtigung (Platzkarte) ist eine Registrierung der darbietenden Person oder Gruppe für das elektronische Buchungssystem erforderlich. Die Registrierung muss folgende Angaben enthalten:

1.    Name,

2.    Geburtsdatum,

3.    Wohnsitz bzw. Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltsorts,

4.    Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Faxnummer).

Die Registrierung einer Straßenkünstlergruppe hat die aufgezählten Angaben hinsichtlich jedes Gruppenmitglieds zu enthalten. Zur Überprüfung der Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich.

(3) Nach positiver Überprüfung der Registrierung durch die Behörde wird die darbietende Person oder Gruppe für das elektronische Buchungssystem freigeschaltet.

Überprüfung, Überwachung und Zwangs-und Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 5, (1) Zur Überprüfung, Überwachung und Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen sind die Paragraphen 40 und 41 Wr. VG in der geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Platzberechtigungen sind bei der Darbietung auf Verlangen der Organe der Behörde oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachzuweisen.

(3) Straßenkunst darbietende Personen sowie mitwirkende Personen haben den Anordnungen der Behörde und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung Folge zu leisten und auf deren Verlangen ihre Identität nachzuweisen.

Inkrafttreten

Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/2012, außer Kraft.

Übergangsbestimmung

Paragraph 7, Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Platzkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Anlage I

Orte für die Darbietung von Straßenkunst mit Platzberechtigung:

a)           für akustische und stille Straßenkunst (mit Ausnahme bildender Straßenkunst)

1.)         1, Schwedenplatz – Franz-Josefs-Kai gegenüber ONr. 25

2.)         1, Dr.-Karl-Lueger-Platz im Bereich des Luegerdenkmals

3.)         1, Albertinaplatz beim Brunnen

4.)         1, Schottentor beim U-Bahn-Aufgang, Ecke Schottengasse ONr. 6/Schottenring ONr. 2–6

5.)         1, vor dem Burgtor – Ecke Burgring

6.)         1, Kärntner Straße vor ONr. 14

7.)         1, Kärntner Straße vor ONr. 20

8.)         1, Tuchlauben vor ONr. 2

9.)         1, Morzinplatz vor der Ruprechtsstiege

10.)       1, Wollzeile vor ONr. 39

11.) 1, befestigte Fläche am Herbert-von-Karajan-Platz vor Kärntner Straße ONr. 40 (Staatsoper), gegenüber Kärntner Straße ONrn. 53–55

12.) 1, Stock-im-Eisen-Platz vor ONr. 4 (Haas Haus) ident Stephansplatz ONr. 12 ident Graben ONr.32 (beim U-Bahn-Abgang)

13.)       1, Stadtpark beim Donauweibchen

14.)       1, Stadtpark zwischen Kleiner Ungarbrücke und Weiskirchnerstraße

15.)       1, Stadtpark beim Franz-Lehar-Denkmal

16.)       2, Praterstern – vor der hinteren Stele gegenüber dem Tegetthoffdenkmal

17.)       2, Praterstern – auf der linken Seite des Wasserspiels gegenüber der Grünfläche

18.)       2, Praterstern – befestigte Fläche östlich der Bahntrasse zwischen Durchgang und Praterstern ONr. 5

19.) 4, Karlsplatz, vom Ausgang der Fußgängerpassage „Akademiestraße“ in Richtung Resselpark beim kleinen Rondeau unmittelbar beim Ausgang rechts

20.)       6, Bundesländerplatz zwischen Mariahilfer Straße und Schadekgasse

21.)       6, Christian-Broda-Platz

22.)       6, Ecke Rahlgasse 8 / Mariahilfer Straße 1A beim Stiegenplateau vor ONr. 8

23.)       6, Ecke Theobaldgasse / Mariahilfer Straße bei ONr. 27

24.)       6, Mariahilfer Straße vor ONr. 55 bei dem Podest

b)           für bildende Straßenkunst (ohne Personenzahlbeschränkung)

25.)       3, Stadtpark im Bereich beim Andreas-Zelinka-Denkmal

26.)       4, Karlsplatz, Bereich um den Brunnen vor der Karlskirche

Anlage II

Orte für die Darbietung von Straßenkunst ohne Platzberechtigung

(ausgenommen bildende Straßenkunst)

1.)         1, Uferpromenade entlang des Donaukanals, 130 Meter stromaufwärts der Salztorbrücke

2.)         1, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspernbrücke

3.)         2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Schwedenbrücke

4.)         2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspernbrücke

5.)         7, Mariahilfer Straße, Bereich zwischen ONr. 2 und der Kreuzung Getreidemarkt

6.)         7, Urban-Loritz-Platz, Bereich vor der U-Bahn-Station Stadthalle – Burggasse

7.)         9, Sigmund-Freud-Park auf der befestigten Fläche links neben dem Aufzug-Zugang der Parkgarage

8.)   9, Arne-Carlsson-Park im Bereich des Verbindungsweges zwischen der Währinger Straße und der Spitalgasse vor dem Elsa-Brändström-Denkmal

9.)   9, Diana Budisavljevic Park auf der befestigten Fläche unmittelbar neben dem nördlich des Siemens-Nixdorf-Steg gelegenen Stiegenabgang zur Karoline-Tintner-Promenade

10.) 9, Schlickplatz im Bereich des Erwin-Ringel-Parks auf der befestigten Fläche unmittelbar neben dem Eingang zum eingezäunten Ballspielplatz

11.) 10, Ada-Christen-Gasse ONr. 2, befestigte Fläche zwischen Hansson-Einkaufszentrum und dem Haus der Begegnung

12.)       10, Keplerplatz vor ONr. 11 – in Verlängerung der Favoritenstraße

13.)       10, Viktor-Adler-Platz vor ONr. 13 in Verlängerung der Favoritenstraße

14.)       10, Reumannplatz, befestigte Fläche gegenüber ONr. 16

15.)       11, Hyblerpark

16.)       11, Herderpark

17.)       11, Florian-Hedorfer-Straße ONr. 5, Platz vor dem Simmeringer Hallenbad

18.)       11, Ekazent Thürnlhofstraße ONr. 30

19.)       11, Ekazent Geringergasse ONr. 22 + ONr. 27

20.)       12, Meidlinger Hauptstraße, vor dem Haus ONr. 16

21.)       14, Baumgartner-Casino-Park

22.)       14, Matznerpark

23.)       14, Steinhofer Park

24.)       14, Keißlergasse vor dem Bahnhof Hütteldorf – Hacking

25.)       15, Märzpark, im Bereich des Wegekreuzes

26.)       20, Platz vor dem Eckhaus Wallensteinstraße ONr. 16 ident Staudingergasse ONr. 1

27.)       20, Allerheiligenplatz im Park bei den Verwaltungsgebäuden der Magistratsabteilung 42

28.)       20, Friedrich-Engels-Platz zwischen den Straßenbahnhaltestellen

29.)       20, Hannovermarkt beim Gedenkstein

30.)       21, Pius-Parsch-Platz vor dem Parkplatz

31.)       21, linkes Ufer Neue Donau, gegenüber dem islamischen Zentrum

32.)       21, Donauinsel bei der Floridsdorfer Brücke neben der Straßenbahnstation

33.)       22, Donauinsel bei der Reichsbrücke bei der U-Bahn-Station

34.)       22, linkes Ufer Neue Donau, bei der Reichsbrücke