Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

W203 2320299-1

Spruch

,

W203 2320299-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 als Erziehungsberechtigte des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , vertreten durch Mag. Marcus HOHENECKER, RA in A-2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz-Josef-Straße 7, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 01.08.2025, Gz.: Präs/3a-312-18/0001-allg/2025:

A)

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) besuchte in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21 die Volksschule in römisch 40 . Im Schuljahr 2020/21 schloss er die 2. Schulstufe erfolgreich ab.

2. Für das Schuljahr 2021/22 beantragten die Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht. Die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 wurde von der Bildungsdirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) nicht untersagt.

3. Da der BF2 am Ende des Schuljahres 2021/22 die verpflichtend vorgesehene Externistenprüfung nicht ablegte, untersagte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.07.2022 die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass dieser seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe.

4. In der Folge besuchte der BF2 in den Schuljahren 2022/23, 2023/24 und 2024/25 keine Schule und zeigte die belangte Behörde laufend die anhaltenden Schulpflichtverletzungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an. Eine Wiederanmeldung des BF2 an der Volksschule römisch 40 erfolgte während des gesamten Zeitraumes nicht.

5. Am 20.05.2025 beantragten die BF1 über ihre (damalige) rechtsfreundliche Vertretung die Aufnahme des BF2 in die Mittelschule römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule). Am 06.06.2025 entschied die Schulleitung der gegenständlichen Schule, dass der BF2 nicht in die Schule aufgenommen werde, da die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt seien.

6. Am 10.06.2025 brachten die BF1 einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleitung der gegenständlichen Schule vom 06.06.2025 ein.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025, Gz.: Präs/3a-312-18/0001-allg/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt:

Für die Aufnahme eines Schülers in die 1. Klasse einer Mittelschule sei der erfolgreiche Abschluss der vierten Schulstufe zwingend erforderlich. Da der BF2 lediglich die zweite Schulstufe als letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe, seien die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen iSd Paragraphen 21 c, SchOG und 28 SchUG keinesfalls erfüllt.

Was die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 6, SchUG („Einstufungsprüfung“) betreffe sei festzuhalten, dass diese – wie sich aus dem Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz, Hauser, 1. Auflage 2014 ergebe – bei der angestrebten Aufnahme eines Schülers ohne vorhergehendem Schulbesuch in Österreich, bei einem Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und bei einer längeren krankheitsbedingten Unterbrechung des Schulbesuchs in Frage käme. Alle diese Konstellationen setzten ein rechtskonformes Verhalten voraus.

Verfahrensgegenständlich hätten die BF1 die Anordnungen eines rechtskräftigen Bescheids und die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes gewollt negiert und daraus resultierende Anzeigen bewusst in Kauf genommen. Der Gleichheitssatz verbiete es, Personen, die gegen geltendes Recht verstoßen würden, besser zu behandeln als solche, die sich rechtskonform verhielten. Es komme immer wieder vor, dass Schülerinnen oder Schüler, die eine Schule besuchen, die vierte Schulstufe, also die letzte Schulstufe der Volksschule, wegen einer oder mehrerer Beurteilungen mit „Nichtgenügend“ im Jahreszeugnis nicht berechtigt seien, in die Mittelschule überzutreten. Ein rechtswidriges Verhalten, wie es hier der Fall ist, dürfe nicht zu einer Besserstellung gegenüber Schülerinnen und Schülern, welche die vierte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, führen.

8. Dagegen erhoben die BF1 über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 01.09.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Der BF2 erfülle sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 6, SchUG und wäre demnach zu einer „Einstufungsprüfung“ zuzulassen und nach erfolgreicher Ablegung derselben in die Mittelschule aufzunehmen gewesen. Das Gesetz sehe eine – von der belangten Behörde angenommene – Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Konstellationen, bei denen in der Vergangenheit kein rechtswidriges Verhalten vorgelegen sei, schlicht nicht vor.

Sofern die Behörde als Argumentation für ihre Entscheidung den Gleichheitssatz heranziehe sei festzuhalten, dass dieser auch eine differenzierte Behandlung aufgrund ungleicher Sachverhalte gebiete. Gerade eine solche Ausgangslage liege aber verfahrensgegenständlich vor, da sich der BF2 2, der wegen Teilnahme an häuslichem Unterricht und Teilnahme an einem Forschungsprojekt keine Schule besucht habe, in einer anderen Lage befinde als Schüler, die die vierte Schulstufe aufgrund nachweislich unzureichenden Bildungserfolgs nicht erfolgreich abgeschlossen haben.

Schließlich sei eine völlige Ausschließung des BF2 von der weiteren altersgerechten Schullaufbahn mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und widerspreche dem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Bildung.

9. Mit Schriftsatz vom 22.09.2025, hg. eingelangt am 24.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am römisch 40 geborene BF2 besuchte in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21 die Volksschule römisch 40 .

Im Schuljahr 2021/22 erfüllte der BF2 seine Schulpflicht durch die Teilnahme an von der Schulbehörde nicht untersagtem häuslichen Unterricht. Zu der vor Ende des Unterrichtsjahres verpflichtend vorgeschriebenen Externistenprüfung trat der BF2 nicht an.

In den Schuljahren 2022/23, 2023/24 und 2024/25 besuchte der BF2 trotz behördlicher Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung, dass dieser eine Schule zu besuchen habe, keine Schule. Die dadurch begangenen Schulpflichtverletzungen wurden von der Volksschule römisch 40 regelmäßig bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht.

Am 30.05.2025 wurde die Aufnahme des BF2 in die zweite Schulstufe der Mittelschule beantragt.

Der BF2 verfügt für das Schuljahr 2024/25 über kein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,

a)           ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)           nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)           nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. […]

Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, lit. SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31) […]

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

3.1.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einstufungsprüfungen finden sich im 2. Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes, welcher die „Aufnahme in die Schule“ regelt. Daraus ergibt sich, dass Einstufungsprüfungen Teil des Aufnahmeverfahrens sind.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung sind in Paragraph 3, Absatz 6, SchUG abschließend geregelt. Demnach ist ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in […] eine Schulstufe der Sekundarschule anstrebt, zuzulassen, wenn er nicht durch ein entsprechendes Zeugnis zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt ist, das der Schulstufe entsprechende Alter erlangt hat und nicht im unmittelbar vorangehenden Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt. Sonstige weitere Voraussetzungen für eine Zulassung zur Einstufungsprüfung sind in den schulrechtlichen Materiengesetzen nicht vorgesehen.

Der BF2 ist unstrittig im Schuljahr 2025/26 nicht durch ein Zeugnis einer Schule zur Aufnahme in die zweite Schulstufe der Mittelschule berechtigt, mit seinen 13 Jahren nicht jünger, als es Schüler der 2. Klasse der Mittelschule üblicherweise sind und hat auch – zum Teil unter Verletzung der Bestimmungen betreffend die Schulpflicht – seit dem Schuljahr 2021/22 keine Schule mehr besucht, weswegen er auch die Zulassungsvoraussetzung iSd Paragraph 3, Absatz 6, Litera c,) SchUG erfüllt.

Sofern die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass alle Konstellationen, bei denen eine Zulassung zur Einstufungsprüfung in Farge komme, ein „rechtskonformes Verhalten“ voraussetzen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Rechtsansicht weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten lässt. Auch der Verweis auf die einschlägige Literatur zur Einstufungsprüfung – insbesondere den Hauser-Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz – geht diesbezüglich ins Leere, weil darin zwar exemplarisch typische Fallkonstellationen für eine Zulassung genannt werden wie der fehlende vorhergehende Schulbesuch in Österreich, der Übertritt von einer Privatschule an eine öffentliche Schule und nach (etwa krankheitsbedingten) Unterbrechungen des Schulbesuches. Weder geht daraus hervor, dass es sich dabei um eine vollständige Auflistung sämtlicher denkbarer Anwendungsfälle handelt, noch wird darauf eingegangen, inwiefern ein etwaiges nicht rechtskonformes Verhalten - des Schülers oder der Erziehungsberechtigten – in vorangegangenen Schuljahren für die hier maßgebliche Frage von Relevanz ist bzw. sein könnte.

Fest steht auch, dass im gegenständlichen Fall die Erziehungsberechtigten über mehrere Jahre hinweg den Schulbesuch des BF2 vereitelt haben und dieser daher lediglich die zweite Schulstufe der Volksschule absolviert hat. Gleichwohl ist ein Kind nicht deliktsfähig und kann selbst keine Verantwortung für das Versäumnis übernehmen. Das Recht auf Bildung nach Artikel 2, des 1. ZPEMRK ist jedoch persönlicher Natur und nicht von der Mitwirkung oder dem Verschulden der Eltern abhängig. Die angefochtene Entscheidung würde daher in unzulässiger Weise das Kind für das Verhalten der Eltern haftbar machen und den Kerngehalt seines Rechts auf Bildung aushöhlen.

Der BF2 wäre somit im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, SchUG zuzulassen gewesen. Indem de belangte Behörde dies unterlassen hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid, mit dem die Aufnahme ohne Zulassung zu einer Einstufungsprüfung untersagt wurde, mit Rechtswidrigkeit.

3.1.3. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides:

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f).

Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde ihre Entscheidung – wie oben gezeigt in Verkennung der Rechtslage - darauf gestützt, dass der BF2 wegen gehäufter Verstöße gegen das Schulpflichtgesetz nicht zu einer Einstufungsprüfung zugelassen werden könne und weitere Ermittlungsschritte dahingehend, ob bzw. auf welcher Schulstuf der BF2 aufzunehmen wäre, unterlassen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde bloß „ansatzweise“ iSd des oben zitierten Erkenntnisses VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ermittelt hat, da sie verpflichtet gewesen wäre, den BF2 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung zuzulassen.

Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.1.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W203.2320299.1.00