Bundesverwaltungsgericht
06.10.2025
W292 2275750-1
,
W292 2275797-1/10E
W292 2275750-1/5E ,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerden von 1. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Johannes ZILLER, und 2. römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde des römisch 40 (Beschwerdeführer 1), gegen die Spruchpunkte 1. und 2., wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde des römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) gegen die Spruchpunkte 3. und 4., wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides
a) dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 3 zu lauten hat:
„3. Die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wird als unbegründet abgewiesen.“ und
b) Spruchpunkt 4. ersatzlos entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde) vom römisch 40 an die belangte Behörde zusammengefasst vor, die Zweitbeschwerdeführerin, das römisch 40 , habe ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft verletzt. Konkret habe die römisch 40 am römisch 40 ohne hinreichende Rechtfertigung vollständige ärztliche Gutachten, welche personenbezogene Gesundheitsdaten des Erstbeschwerdeführer enthalten würden, an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt, dies obwohl diese die Unterlagen nicht für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötige. Durch die Datenverarbeitung würden sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die römisch 40 in eklatanter Weise gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, beziehungsweise Artikel 9, DSGVO und gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen. Im Rahmen des gestellten Auskunftsbegehrens sei nicht bekannt gegeben worden, dass die beiden ärztlichen Gutachten samt enthaltener personenbezogener Daten des Erstbeschwerdeführer verarbeitet werden würden.
römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies diese die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 wegen 1) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und 2) Verletzung im Recht auf Auskunft in Bezug auf die vorgebrachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.).
Gleichzeitig hat die belangte Behörde den Antrag auf Löschung der beiden medizinischen Gutachten zum Erstbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft hat die belangte Behörde dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer dadurch in dessen Recht auf Auskunft verletzt habe, indem diese nicht die konkreten Empfänger gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO genannt und keine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung gewesen seien, gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zur Verfügung gestellt habe (Spruchpunkt 3.).
Der Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution folgende Informationen zu beauskunften: Die konkreten Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, sowie den Inhalt der den konkreten Empfängern offengelegten personenbezogenen Daten zum Erstbeschwerdeführer (Spruchpunkt 4. Litera a,) und Kopien der personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers, die Gegenstand der Verarbeitung der Zweitbeschwerdeführerin sind, insoweit dadurch nicht Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden (Spruchpunkt 4. Litera b,).
Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, dass die Erhebung und weitere Verarbeitung der beiden Gutachten samt den darin enthaltenen Gesundheitsdaten des Erstbeschwerdeführers denkmöglich und notwendig sei, sich die Beschwerde in Bezug auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung daher als nicht berechtigt erwiesen habe.
Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte sie aus, dass, wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, die Verarbeitung der Gutachten durch die Zweitbeschwerdeführerin auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und daher (im Sinne von Artikel 17, Absatz 3, DSGVO) erforderlich sei. In Ermangelung einer unrechtmäßigen Verarbeitung seien die Gutachten von der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht zu löschen.
Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, von der Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO sei auch der Inhalt der den Empfängern offengelegten, konkret übermittelten, personenbezogenen Daten umfasst, weil gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO unter dem Begriff Verarbeitung ebenfalls die Offenlegung zu verstehen sei. Der Beschwerde sei diesbezüglich stattzugeben gewesen, da die Zweitbeschwerdeführerin den Beschwerdeführer 1 dadurch im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO verletzt habe, indem diese nicht die konkreten Empfänger sowie den Inhalt der den konkreten Empfängern offengelegten personenbezogenen Daten beauskunftet habe. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt, indem sie dem Erstbeschwerdeführer keine vollständigen Kopien seiner personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO übermittelt habe; diese seien fallgegenständlich im Sinne des Urteils des EuGH vom 04.05.2023, C-487/21, für die Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung unerlässlich.
Hinsichtlich des Leistungsauftrages hielt die belangte Behörde begründend fest, der Zweitbeschwerdeführerin sei im Ergebnis aufzutragen gewesen, dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Auskunft seiner personenbezogenen Daten im Hinblick auf Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO und Artikel 15, Absatz 3, DSGVO nachzukommen; die vierwöchige Frist erscheine angemessen, um dem Leistungsauftrag zu entsprechen.
römisch eins.3. Gegen Spruchpunkte 1. und 2. des oben bezeichneten Bescheides der Datenschutzbehörde richtet sich die am 03.07.2023 vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde; danach habe die belangte Behörde es verabsäumt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig festzustellen, weshalb eine mangelhafte rechtliche Beurteilung erfolgte. Danach biete Paragraph 459 h, ASVG keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung sämtlicher sensibler Gesundheitsdaten im konkreten Anlassfall. Die belangte Behörde habe sich völlig abstrakt auf die beiden ärztlichen beziehungsweise psychologischen Gutachten bezogen, ohne den konkreten Inhalt wiederzugeben, sodass es verabsäumt worden sei zu überprüfen, inwiefern die Verarbeitung jedes einzelnen konkreten Gesundheitsdatums des Erstbeschwerdeführers zwingend notwendig für die Arbeitsvermittlung durch die Zweitbeschwerdeführerin sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten nur insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung darstellten. Die Zweitbeschwerdeführerin könne in keiner Weise nachvollziehbar darlegen, weshalb diese auf sämtliche höchstpersönliche Informationen des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Hinzukomme, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe. So habe sich diese in ihrer rechtlichen Beurteilung auf die isolierte Betrachtung des Paragraph 459 h, ASVG beschränkt, ohne die spezifischen Regelungen des Arbeitsmarktservicegesetzes zur Zulässigkeit einer Datenverarbeitung beim römisch 40 sowie die europarechtlichen Grundsätze des Datenschutzes gemäß Artikel 5, DSGVO zu beachten. Auch die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin auf eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung des Personals könne die fehlende Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht wettmachen. Die Argumentation der Zweitbeschwerdeführerin, die Übermittlung der Gutachten sei auch deshalb notwendig, um deren Plausibilität und Schlüssigkeit zu begründen, sei ebenso verfehlt, zumal diese die Gutachten der römisch 40 anzuerkennen und der weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe, ohne diese inhaltlich zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wolle daher den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den datenschutzrechtlichen Anträgen des Erstbeschwerdeführers stattgegeben und eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG festgestellt werde sowie der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen werde, die beiden medizinischen Gutachten zu löschen.
römisch eins.4. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum erhob gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des oben bezeichneten Bescheides der Datenschutzbehörde am 03.07.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin – auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass aus den zum Beschwerdeführer gespeicherten Daten keine externe Übermittlung der gegenständlichen medizinischen Gutachten vom römisch 40 und römisch 40 erkennbar sei. Zudem sei auf Erwägungsgrund 31 zur DSGVO zu verweisen, wonach eine Nennung von konkreten Empfängern unterbleiben könne, soweit die Zweitbeschwerdeführerin Amtshilfe an andere Behörden im Rahmen von Untersuchungsaufträgen erteile. Zudem sei anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin, abseits von gelegentlichen Anmerkungen im Einzelfall, in den digitalen Datensatzvermerken durch einzelne Mitarbeiter keine einheitlichen, strukturierten Informationen über die Empfänger von Datenübermittlungen einhebe, da eine solche Verpflichtung den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen sei. Sollte die belangte Behörde der Meinung sein, dass eine bestehende Pflicht zur konkreten Beauskunftung nicht vollinhaltlich erfüllt worden sei, so sei dem zu entgegnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Anforderungen an Sparsamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit verpflichtet sei, ebenso wie den Anforderungen nach der DSGVO, die Kernaufgabe jedoch nach wie vor in der Erfüllung des in Paragraph 29, Absatz eins, AMSG angegebenen Ziels bestehe. Die von der belangten Behörde forcierte Auskunftserteilung gefährde die Aufgabenerledigung und bestünde die Möglichkeit einer Auskunftsimplementierung nicht in allen denkbaren Fallkonstellationen. Zwar sei durch den EuGH klargestellt worden, dass eine Kopie im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DSGVO eine originaltreue und verständliche Reproduktion aller Daten darstellen müsse, was mitunter auch Auszüge aus Dokumenten bis hin zur Reproduktion gesamter Dokumente bedeuten könne, dies ändere aber nichts daran, dass Informationen eines hoheitlichen Verfahrens und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens als hoheitliche Verwaltungsteile grundsätzlich nicht dem Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO unterliegen würden, sondern über das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG erlangt werden müssten. Argumentiert wurde zudem, dass, entgegen der von der belangten Behörde in der Begründung ersichtlichen Rechtsansicht, die Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin, in der automatisierten Auskunft nicht die bei Vermerken gegebenenfalls mitgespeicherten Anlagen zur Verfügung zu stellen, zulässig sei. Der mehrstufige Auskunftsprozess, den die Zweitbeschwerdeführerin implementiert habe, versuche einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den ökonomischen Wirtschaftlichkeitsvorgaben des Paragraph 31, Absatz 5, AMSG und den Transparenz- und Verständnisvorgaben des Artikel 15, DSGVO vorzunehmen.
römisch eins.5. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Beschwerden samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 27.07.2023 vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet.
römisch eins.6. Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde zunächst der Gerichtsabteilung W298 zugeteilt; am 27.03.2024 erfolgte sodann eine Unzuständigkeitseinrede in Folge Annexität, weshalb die Rechtssache letztlich der Gerichtsabteilung W292 zugewiesen wurde.
römisch eins.7. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 20.03.2024 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte darin im Wesentlichen aus, die Zulässigkeit der Datenermittlung beziehungsweise Datenverwendung im Verwaltungsverfahren sei bereits als gegeben zu erachten, wenn es denkmöglich sei, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts erforderlich seien. Zwar seien nicht alle über den Beschwerdeführer 1 gespeicherten gesundheitlichen Informationen bei jeder in Aussicht genommenen Stelle auf gleicher Weise relevant, doch könne man nicht im Vorhinein wissen, welche dieser Informationen für den Vermittlungs- und Betreuungsprozess notwendig sein würden. Eine „überschießende Verarbeitung“ personenbezogener Daten durch die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO diene nicht dazu dem Beschwerdeführer 1 Informationen über die Mitarbeitenden der Zweitbeschwerdeführerin zukommen zu lassen, welche Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführer haben.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Antrag des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 und zur Gutachtenserstellung:
1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer hat am römisch 40 bei der römisch 40 (PVA), Landesstelle römisch 40 , einen Antrag zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt.
1.1.2. In der Folge hat der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 das „Kompetenzzentrum Begutachtung“ für die Erstellung von zwei medizinischen Gutachten aufgesucht.
1.1.3. Es sind sodann zwei Gutachten bezüglich des Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erstellt worden, zum einen ein psychiatrisches Gutachten der römisch 40 , elektronisch signiert mit römisch 40 , zum anderen ein ärztliches Gesamtgutachten der römisch 40 , elektronisch signiert mit römisch 40 .
1.2. Zur Übermittlung der Gutachten an die Zweitbeschwerdeführerin:
1.2.1. Am römisch 40 übermittelte die römisch 40 , Landesstelle römisch 40 , die beiden Gutachten im Gesamten auf deren Ansuchen an die Zweitbeschwerdeführerin.
1.3. Zum Auskunftsersuchen des Erstbeschwerdeführers:
1.3.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am römisch 40 per E-Mail einen Antrag auf Auskunft an die Zweitbeschwerdeführerin. Konkret ersuchte der Beschwerdeführer 1 um vollständige Übermittlung aller bei der Zweitbeschwerdeführerin gespeicherten und verarbeiteten Daten (in elektronischer oder sonstiger Form) im Zusammenhang mit seiner Person, inklusive der Information, welche Daten, wann, in welchem Umfang, in welcher Form und an welche Empfänger weitergegeben wurden und wie die vorliegenden Daten erhoben wurden beziehungsweise deren Quelle / Übermittler.
1.3.2. Mit Schreiben vom römisch 40 erteilte die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Auskunft, die 100 Seiten umfasste. Darin waren zunächst die Personenstammdaten sowie die Kontaktdaten des Erstbeschwerdeführers und die Daten zur Vormerkung bei der Zweitbeschwerdeführerin, die Bezugszeiten, die vermittlungsrelevanten Daten, die Förderungsfälle und Kursteilnahmen sowie Auszahlungsdaten angeführt. Zudem fanden sich darin wirtschaftliche Merkmale und Einkommensinformationen des Erstbeschwerdeführers, persönliche Merkmale, Informationen zu Pensionsverfahren, Beschäftigungs- und Versicherungsdaten sowie Abmeldedaten von Dienstverhältnissen wieder. Angeführt waren zudem Informationen zur Ermittlung der Anwartschaft, chronologische Dokumentationen, Informationen dahingehend, woher die verarbeiteten Daten stammen, sowie zur Kategorie von Empfängern und zur Aufbewahrungsfrist.
1.3.3. Festgestellt wird, dass sich aus der datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung vom römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin zwar ergibt, an welche Behörden, Gerichte, Kammern, Sozialversicherungsträger sowie andere Einrichtungen personenbezogene Daten potenziell übermittelt werden können, sich darin jedoch keine konkrete Aufzählung tatsächlicher (bisheriger) Empfänger der personebezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers finden.
1.3.4. Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer keine konkreten Empfänger bzw. Inhalte allfälligen Empfängern gegenüber offengelegter personenbezogener Daten mitteilte.
1.3.5. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine externe Übermittlung der gegenständlichen medizinischen Gutachten vom römisch 40 und römisch 40 vorgenommen und dokumentiert.
1.3.6. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Auskunftserteilung nach Artikel 15, DSGVO keine Kopien von Urkunden ihn betreffender personenbezogener Daten übermittelt.
1.3.7. Der Erstbeschwerdeführer wurde von Bediensteten der Zweitbeschwerdeführerin jedoch (außerhalb der erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft) darüber informiert, dass die beiden medizinischen Gutachten vom römisch 40 und römisch 40 seitens der PVA an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt wurden und bei der Zweitbeschwerdeführerin zum Akt genommen wurden und weiter verarbeitet werden.
1.3.8. Im Rahmen seines verfahrenseinleitenden Antrages [Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 ] an die bealngte Behörde bringt der Erstbeschwerdeführer (auszugsweise) wörtlich vor wie folgt:
„… Die Beschwerdegegnerin hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem sie gegen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw Artikel 9, DSGVO verstoßen hat. Sie hat dem Beschwerdeführer zudem eine nachweislich unvollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erteilt. Dazu im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer musste feststellen, dass die römisch 40 am römisch 40 ohne hinreichende Rechtfertigung vollständige ärztliche Gutachten mit personenbezogenen (Gesundheits-)Daten des Beschwerdeführers an die Zweigstelle Imst der Beschwerdegegnerin übermittelt hat. Die Beschwerdegegnerin benötigt diese vollständigen ärztlichen Gutachten jedoch nicht für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-gaben. Es handelt sich dabei um ein ärztliches Gesamtgutachten der Gutachterin römisch 40 vom römisch 40 sowie ein psychiatrisches Gut-achten von Frau römisch 40 vom römisch 40 . Die beiden Gutachten enthalten eine Vielzahl von personenbezogenen (Gesundheits-)Daten des Beschwerdeführers und Dritter, die unzulässiger Weise an die Beschwerdegegnerin übermittelt und von dieser verarbeitet (insbesondere abgespeichert) wurden. Zur Verdeutlichung der erheblichen Tragweite des Datenschutzverstoßes werden folgende Beispiele angeführt: …“
1.4. Zum Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 :
Mit Schreiben vom römisch 40 bemängelte der Erstbeschwerdeführer, dass die bis dato übermittelten Unterlagen unvollständig geblieben seien und ersuchte erneut um vollständige Auskunft hinsichtlich sämtlicher seine Person betreffenden und von der Zweitbeschwerdeführerin verarbeiteten personenbezogenen Daten; dies inklusive der Information, welche Daten zu welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang, in welcher Form und an welche Empfänger weitergegeben oder empfangen wurden.
1.5. Zum Antwortschreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 :
Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer per E-Mail mit, die erfolgte Datenschutzauskunft enthalte bereits sämtliche Inhalte, die die Zweitbeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die DSGVO erteilen könne.
2. Beweiswürdigung:
2.1.1. Zum Antrag des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 und zur Gutachtenserstellung:
Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 , insbesondere aus den beigelegten ärztlichen Gutachten betreffend den Erstbeschwerdeführer.
2.1.2. Zur Übermittlung der Gutachten an die Zweitbeschwerdeführerin:
Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 , insbesondere aus dem beigelegten Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass die ärztlichen Gutachten betreffend des Erstbeschwerdeführers an die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt wurden.
2.1.3. Zum Auskunftsersuchen des Erstbeschwerdeführers an die Zweitbeschwerdeführerin:
Dass der Erstbeschwerdeführer ein Auskunftsersuchen an die Zweitbeschwerdeführerin stellte, war unstrittig, folgt insbesondere aus dem Akt inliegenden E-Mail vom römisch 40 .
2.1.4. Zum Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 :
Dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 erneut um vollständige Auskunft ersuchte, geht aus dem diesbezüglichen E-Mail des Erstbeschwerdeführers an die Zweitbeschwerdeführerin hervor.
2.1.5. Zum Antwortschreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 :
Die diesbezüglichen Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten E-Mails der Zweitbeschwerdeführerin an den Erstbeschwerdeführer vom römisch 40 ergehen.
Die Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin keine externe Übermittlung der gegenständlichen medizinischen Gutachten vom römisch 40 und römisch 40 vorgenommen hat, folgt aus dem Umstand, dass hierfür keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind und auch der Erstbeschwerdeführer hierfür keine hinreichend konkreten Hinweise oder gar ein Beweisanbot erstatten konnte. Zudem weist die Zweitbeschwerdeführerin durchgängig, zuletzt im Rahmen der Beschwerdeschrift, darauf hin, dass ein derartiger Vorgang nicht stattgefunden hat; vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine öffentliche Stelle handelt, deren Verwaltungshandeln ausschließlich im Rahmen deren gesetzlicher Befugnisse zu erfolgen hat und keine substanziellen Hinweise für das Vorliegen gegenteiliger Handlungen hervorgekommen sind, war davon auszugehen, das die diesbezüglichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen, zumal auch kein Grund ersichtlich wurde, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin – außerhalb der ihr gesetzlich zukommenden Untersuchungsbefugnisse – die in Rede stehenden Gutachten an Dritte hätte übermitteln sollen.
Die Feststellung unter 1.3.7., wonach der Erstbeschwerdeführer – ungeachtet einer datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung – seitens Bediensteter der Zweitbeschwerdeführerin, die mit dem Fall des Erstbeschwerdeführers als Sachbearbeiter befasst waren, darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die gegenständlichen Gutachten der PVA vollumfänglich von der Zweitbeschwerdeführerin zum Akt genommen und verarbeitet werden, folgt aus dem aktenmäßig dokumentierten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers selbst. So ergibt sich bereits aus dessen anwaltlich bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme vom 13.12.2022 [Hervorhebungen durch das BVwG]:
„… die offensichtliche Einschätzung ihrer Mitarbeiter, die den Beschwerdeführer auf die Verarbeitung seiner (Gesundheits-)Daten hingewiesen haben, da sie dies anscheinend selbst aus ihrem eigenen Rechtsempfinden als überschießend und entwürdigend erachten undselbst nicht wirklich wissen, wieso ihnen dieses Gesamtgutachten und nicht nur das Leistungskalkül übermittelt wird. Hätten die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin den vollen Umfang des Gesundheitsaktes nicht offengelegt, hätte der Beschwerdeführer gar nicht davon erfahren, wer diese Gutachten in vollem Ausmaß verarbeitet. …“
Damit korrespondierend bringt der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner (ebenso anwaltlich eingebrachten) Beschwerdeschrift an das BVwG vom 03.07.2023 auszugsweise wörtlich vor [Hervorhebungen durch das BVwG]:
„… 1.1 Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 zwei Beschwerden bei der Datenschutzbehörde sowohl gegen das römisch 40 als auch gegen die römisch 40 eingebracht, da der Beschwerdeführer feststellen musste, dass die römisch 40 am römisch 40 zwei vollständige ärztliche Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 und von römisch 40 vom römisch 40 mit personenbezogenen (Gesundheits-)Daten des Beschwerdeführers an die Zweigstelle Imst des römisch 40 übermittelt hat. …“
3. Rechtliche Beurteilung:
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, besteht gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Anzuwendendes Recht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
[…]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
[…]“
Die fallbezogen maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten wie folgt:
„(10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen. In Verbindung mit den allgemeinen und horizontalen Rechtsvorschriften über den Datenschutz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gibt es in den Mitgliedstaaten mehrere sektorspezifische Rechtsvorschriften in Bereichen, die spezifischere Bestimmungen erfordern. Diese Verordnung bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (im Folgenden ‚sensible Daten‘). Diesbezüglich schließt diese Verordnung nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
(31) Behörden, gegenüber denen personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für die Ausübung ihres offiziellen Auftrags offengelegt werden, wie Steuer- und Zollbehörden, Finanzermittlungsstellen, unabhängige Verwaltungsbehörden oder Finanzmarktbehörden, die für die Regulierung und Aufsicht von Wertpapiermärkten zuständig sind, sollten nicht als Empfänger gelten, wenn sie personenbezogene Daten erhalten, die für die Durchführung — gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten — eines einzelnen Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind. Anträge auf Offenlegung, die von Behörden ausgehen, sollten immer schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und gelegentlichen Charakter haben, und sie sollten nicht vollständige Dateisysteme betreffen oder zur Verknüpfung von Dateisystemen führen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die genannten Behörden sollte den für die Zwecke der Verarbeitung geltenden Datenschutzvorschriften entsprechen.
(40) Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt, so unter anderem auf der Grundlage, dass sie zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist.
(41) Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gerichtshof‘) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.
(...)
(45) Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und es könnte darin festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgt. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob es sich bei dem Verantwortlichen, der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder, sofern dies durch das öffentliche Interesse einschließlich gesundheitlicher Zwecke, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, gerechtfertigt ist, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln sollte.
(...)
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[…]
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
[ … ]
15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
[ … ]
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG), derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023,, lauten auszugsweise:
Paragraph eins,
„(1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.“
Paragraph 25,
„(1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) Telefonnummer,
g) E-Mail-Adresse,
h) Bankverbindung und Kontonummer.
2. Daten über Beruf und Ausbildung:
a) Berufs- und Beschäftigungswünsche,
b) Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
c) bisherige berufliche Tätigkeiten,
d) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
e) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
b) unterhaltsberechtigte Kinder,
c) Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
d) sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
e) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
f) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
g) außerordentliche Aufwendungen,
h) Versicherungszeiten,
i) Bemessungsgrundlagen,
j) Höhe von Leistungen und Beihilfen,
k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
l) Zeiten der Arbeitsuche.
4. Gesundheitsdaten:
a) gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
b) gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
a) bisherige Beschäftigungen,
b) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
c) Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
d) Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
e) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
f) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
g) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
6. Stammdaten der Arbeitgeber:
a) Firmennamen und Betriebsnamen,
b) Firmensitz und Betriebssitz,
c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
d) Betriebsgröße,
e) Betriebsgegenstand,
f) Branchenzugehörigkeit,
g) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
h) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
i) Ansprechpartner,
j) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
k) Telefonnummer,
l) E-Mail-Adresse,
m) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
n) Bankverbindung und Kontonummer.
7. Daten über offene Stellen:
a) Beruf und Tätigkeiten,
b) erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
c) erforderliche und erwünschte Praxis,
d) erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
e) besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
f) Arbeitsorte,
g) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
h) Entlohnung,
i) besondere Arbeitsbedingungen.
8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
a) Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
b) Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
c) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
d) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
9. Daten über den Migrationshintergrund:
a) ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit(en),
b) (ehemalige) Anspruchsberechtigung(en) in der Krankenversicherung von Minderjährigen als Angehörige von (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigen.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.
[…]“
Paragraph 27,
„(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.“
Ziel und Aufgabenerfüllung
Paragraph 29, (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,
2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Ziffer eins, behindern, überwinden zu helfen,
3. der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
4. quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
5. die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Absatz eins, sinnvoll ist, zu ermöglichen und
6. die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.
(3) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 298 aus 1990,.
(4) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört weiters auch die Förderung der Wiederbeschäftigung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen durch Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze und ergänzende bzw. vorbereitende Maßnahmen. Dabei ist besonders auf die individuelle Leistungsfähigkeit, den Auf- und Ausbau von auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu achten.
(...)
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
Paragraph 31, (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in Absatz 5, genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
(2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in Paragraph 29, genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
(3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Absatz 2, so zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.
(4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es
die Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung,
die Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten,
die notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens und
die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung
erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen.
(5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in Paragraph 29, genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben betreffend die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß Paragraph 29, Absatz 3, auf unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes anzustreben.
(7) Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten werden.
(8) Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern. Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.
(...)
Dienstleistungen
Paragraph 32, (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des Paragraph 29, ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen
1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und
7. Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Absatz 2, nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen.
(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des Paragraph 2, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 7 AMFG.
(...)“
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, lauten auszugsweise:
„Arbeitsfähigkeit
Paragraph 8,
(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
[ … ]“
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, lauten auszugsweise:
„Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.
Paragraph 459,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach Paragraph 457, zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach Paragraph 458, zu erlassen.
[ … ]
Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice
Paragraph 459 h,
(1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach Paragraph 12, AlVG sind, zu übermitteln:
1. Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben;
2. Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die einer Anordnung des Versicherungsträgers nach Paragraph 366, Absatz eins, nicht entsprochen haben;
3. die nach Paragraph 367, Absatz 4, erlassenen Bescheide.
(2) Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Absatz eins, Ziffer 3, die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.
(3) Nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Pensionsversicherungsträger für arbeitslose Versicherte (Paragraph 12, AlVG) die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu übermitteln. Hat der Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage ebenfalls zu übermitteln.
(4) Das Arbeitsmarktservice darf die nach den Absatz eins bis 3 übermittelten Daten nur dann verwenden, wenn die betroffene Person eine Leistung nach dem AlVG bezieht oder beantragt oder ihre Wiederbeschäftigung nach Paragraph 29, Absatz 4, AMSG gefördert werden soll.
[ … ]
Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten
Paragraph 460 a,
(1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
(3) Über die im Absatz eins, bezeichnete Verpflichtung hinaus haben die fachkundigen Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187,) über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe Verschwiegenheit zu beobachten.
(4) Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, mit der Einsicht beauftragten Bediensteten.
(5) Die im Absatz eins, 3 und 4 bezeichneten Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.“
3.1.2. Im gegenständlichen Fall erachtet sich der Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem die Zweitbeschwerdeführerin zwei medizinische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer 1, die aufgrund seines Antrages vom römisch 40 bei der römisch 40 , Landesstelle römisch 40 , zur Prüfung der Voraussetzungen auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension angefordert und in der Folge gespeichert und weiterverarbeitet hat. Nach Ansicht des Erstbeschwerdeführers sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen, derartige Gutachten im Gesamten anzufordern, sondern wäre eine partielle Datenweitergabe rechtlich geboten gewesen, nämlich lediglich im Ausmaß des Leistungskalküls (Seiten 6 – 11 des Gutachtens vom römisch 40 ).
Gegenständlich war daher zu prüfen, ob die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem diese die beiden medizinischen Gutachten betreffend den Erstbeschwerdeführer von der römisch 40 im Gesamten angefordert und im Rahmen der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben verarbeitet hat.
3.1.3. Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung: Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und als staatliche Behörde im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren vergleiche VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz. 40, 41 und 45). Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass diese Verantwortliche für die erfolgte Datenverarbeitung ist.
Die verfahrensgegenständlich seitens der Zweitbeschwerdeführerin verarbeiteten Daten beziehen sich zweifellos auf die Person des Erstbeschwerdeführers, sodass es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt.
3.1.4. Zur Rechtmäßigkeit:
3.1.4.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
3.1.4.2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
3.1.4.3. Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährt einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087). In der Folge verpflichten insbesondere die Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 die so ermächtigten Behörden, die je und je konkrete Datenermittlung und -verwendung jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2019/04/0108). Eine Eingriffsnorm im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG hat ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein. Überdies muss sie regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (VfGH 11.12.2019, G72/2019 ua; 12.12.2019, G164/2019 ua). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
3.1.4.4. Fallgegenständlich war die Verwendung personenbezogener Daten weder im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person, noch liegt eine entsprechende Einwilligungserklärung vor.
3.1.4.5. Bei den in den beiden ärztlichen Gutachten, nämlich dem psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 sowie dem Gesamtgutachten vom römisch 40 enthaltenen Daten unstrittig um eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
3.1.4.6. Konkret wurden im vorliegenden Fall Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO übermittelt, die gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten gelten und ausschließlich in den in Absatz 2, genannten Fällen verarbeitet werden dürfen.
3.1.4.7. Artikel 9, Absatz eins, DSGVO normiert ein grundsätzliches Verbot die abschließend aufgezählten „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ zu verarbeiten. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO statuiert Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO und schränkt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf bestimmte, in Artikel 9, Absatz 2, lit a–j DSGVO angeführte Tatbestände ein, die enger sind als jene für die Verarbeitung „nicht-sensibler“ Daten in Artikel 6, Absatz eins,, DSGVO, insbesondere fehlen die Zulässigkeitstatbestände der „Verarbeitung im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“ (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) und jener der „Verarbeitung zur Vertragserfüllung“ (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO) (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at) Rz 1).
Gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO ist es zulässig, Gesundheitsdaten, sofern dies für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist, zu verarbeiten.
Aus Paragraph 9, Absatz 3, DSGVO folgt, dass Gesundheitsdaten nur zu den in Absatz 2, Litera h, genannten Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
3.1.4.8. Fallbezogen war sohin zu prüfen, ob hinsichtlich der gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge der Zweitbeschwerdeführerin eine qualifizierte Rechtsgrundlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG, sowie Artikel 6, Absatz 3, DSGVO und Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, einschlägig ist.
Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde hierzu durchgängig (zutreffend) vorgebracht, sie habe die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO vorgenommen.
3.1.4.9. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMSG mit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes betraut und in diesem Zusammenhang gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AMSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
3.1.4.10. Konkret ist die Zweitbeschwerdeführerin nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG berechtigt (und verpflichtet), zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit bestimmter Personen eine entsprechende ärztliche Untersuchung anzuordnen, bzw. – in Fällen wie dem vorliegenden – die Untersuchungen im Rahmen eines Antrages zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA durchgeführt worden sind und diese den Erstbeschwerdeführer als arbeitsfähig qualifizierte, sich die dort erstellten Gutachten zu beschaffen. Näherhin ordnet Paragraph 8, Absatz 3, AlVG an, dass die Zweitbeschwerdeführerin „Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen hat“.
3.1.4.11. Paragraph 459, ASVG wiederum regelt das Zusammenwirken der Pensionsversicherungsanstalt und des Arbeitsmarktservice. Gemäß Paragraph 459 h, Absatz 2, ASVG hat die Pensionsversicherungsanstalt die von ihr erstellten (medizinischen) Gutachten an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln.
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Zusammenhang qualifizierte innerstaatliche Rechtsgrundlagen bestehen, die die gegenständlich relevanten Verarbeitungsvorgänge im Aufgabenbereich der Zweitbeschwerdeführerin als öffentliche Stelle legitimieren.
3.1.4.12. Entgegen den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers kann daher in Bezug auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungsvorgänge auch kein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäß Artikel 5, Absatz eins, DSGVO erblickt werden.
Vielmehr war die Verwendung der gegenständlichen Informationen aus den Gutachten für die Zweitbeschwerdeführerin erforderlich, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Neben dem Leistungskalkül sind auch die Informationen, die in den erhobenen Anamnesen und ärztlichen Beurteilungen festgehalten worden sind, für die Folgetätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin relevant. Wie bereits festgestellt, hat die Zweitbeschwerdeführerin die Gutachten der römisch 40 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur berücksichtigen und ihren weiteren darauf aufbauenden Tätigkeiten, beispielsweise der Beratung, Betreuung und Arbeitsplatzvermittlung sowie Schulungen, zugrunde zu legen.
Eine Übermittlung der in den Gutachten enthaltenen Informationen – beschränkt auf Teile des Leistungskalküls –, wie vom Erstbeschwerdeführer verlangt, wäre aus Sicht des erkennenden Senates zur Aufgabenerfüllung der Zweitbeschwerdeführerin nicht hinreichend gewesen; so finden sich, wie von der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht ausgeführt, auch im explikativen Teil des medizinischen Gutachtens für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevante medizinische Fakten. Wie von der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführt, sind diese Daten größtenteils zu spezifisch oder situationsbezogen, um in das abstrakte Leistungskalkül Eingang zu finden.
3.1.4.13. Hinzu kommt, dass den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 8, AlVG, Paragraph 459 h, ASVG) in keiner Weise zu entnehmen wäre, dass eine Übermittlung der Gesamtgutachten überschießend sein könnte und daher lediglich auszugsweise zu erfolgen hätte.
3.1.4.14. Dabei wird nicht verkannt, dass in den ärztlichen Gutachten unter anderem exakte medizinische Diagnosen des Erstbeschwerdeführers, verordnete Medikation und Vorerkrankungen enthalten sind, zudem eine Sozialanamnese daraus hervorgeht, und es sich bei den betreffenden Informationen daher um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, DSGVO handelt. Dennoch war es für die Zweitbeschwerdeführerin, wie von dieser zutreffend in deren Stellungnahme vom römisch 40 dargelegt erforderlich, diese Daten zu erlangen, um ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können.
Im gegebenen Zusammenhang ist aber auch zu bemerken, , dass die Bediensteten der Sozialversicherung nach der Bestimmung des Paragraph 460 a, ASVG einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen und Paragraph 27, AMSG selbiges auch für die Organe des römisch 40 anordnet. Insofern erachtet der erkennende Senat die Bedingungen des Artikel 9, Absatz 3, DSGVO jedenfalls als erfüllt vergleiche zu alldem VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz. 59, 60 und 65).
3.1.4.15. Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen, entgegen der vom Erstbeschwerdeführer vertretenen Auffassung, das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen hat.
Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw Berufsunfähigkeit grundsätzlich nur bei einer Stelle, nämlich der PVA, erfolgen soll, das AMS also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der PVA bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Voraussetzung ist jedoch, dass das vorliegende Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen auf das verbliebene Leistungskalkül qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann (Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 8, AlVG Rz 44).
3.1.4.16. Im Fall von Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeiten hat die Behörde vor diesem Hintergrund Ergänzungen einzuholen. Da allerdings seit 01.01.2014 mit der Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG ausschließlich das Kompetenzzentrum Begutachtung zu befassen ist, kann das AMS zu diesem Zweck keine weiteren Sachverständigen befassen, sondern hat die als erforderlich erachteten Ergänzungen erneut über das Kompetenzzentrum Begutachtung einzuholen. Im gerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 8, AlVG Rz 44).
3.1.4.17. Zutreffend hat die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2018, Ra 2017/08/0129, verwiesen, wenn darin festgestellt wird, dass die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach diese Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und der weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen“ hat, die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung enthebt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
3.1.4.18. Sohin besteht für die Zweitbeschwerdeführerin eine gesetzliche Verpflichtung, die von der römisch 40 in Auftrag gegebenen Gutachten auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, was wiederum erforderlich macht, dass ihr die Gutachten im Gesamten zur Kenntnis gelangen.
3.1.4.19. Es war der belangten Behörde sohin darin beizupflichten, dass eine unverhältnismäßige Verwendung der Gesundheitsdaten des Erstbeschwerdeführers durch die Zweitbeschwerdeführerin, entgegen der Vorgaben in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG bzw. entgegen der datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäß Artikel 5, Absatz eins und Artikel 9, Absatz 3, DSGVO, nicht gegeben war.
Vielmehr war es für die Zweitbeschwerdeführerin erforderlich und gesetzlich geboten, die beiden in Rede stehenden medizinischen Gutachten bei der römisch 40 anzufordern, um die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers beurteilen zu können. Wie dargestellt, hat die Zweitbeschwerdeführerin die Gutachten der römisch 40 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und ihren weiteren darauf aufbauenden Tätigkeiten zugrunde zu legen.
Insgesamt erweist sich die Anforderung und Weiterverarbeitung der medizinischen Gutachten und somit der personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers als jedenfalls rechtmäßig.
3.1.4.20. Da eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG nicht gegeben war, war auch der Antrag auf Löschung der beiden medizinischen Gutachten zum Erstbeschwerdeführer zu Recht abzuweisen.
Die vom Erstbeschwerdeführer gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. Und 4.:
3.1.5.1. Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Erstbeschwerdeführer dadurch in dessen Recht auf Auskunft verletzt, indem diese ihm nicht die konkreten Empfänger gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO genannt und keine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) zur Verfügung gestellt habe.
3.1.5.2. Mit Spruchpunkt 4. Hat die belangte Behörde sodann der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die konkreten Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden, sowie den Inhalt der den konkreten Empfängern offengelegten personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers und Kopien der personenbezogenen Daten des Erstbeschwerdeführers, die Gegenstand der Verarbeitung der Zweitbeschwerdeführerin sind, zu beauskunften, insoweit dadurch nicht Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
3.1.5.3. Zum Verfahrensgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde [wörtlich] ausgesprochen:
„3. Der Beschwerde wird auf die vorgebrachte Verletzung im Recht auf Auskunft stattgegeben
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem diese ihm nicht die konkreten Empfänger gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO genannt und keine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, im Sinn von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zur Verfügung gestellt hat.“
Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die vonder Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den bekämpften Bescheid. Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das die belangte Behörde entschieden hat vergleiche Mayrhofer in Holoubek/Lang [Hrsg.], Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, 2017, 59 [63]).
Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Verfügung vergleiche VwGH vom 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz. 23).
3.1.5.4. Fallbezogen folgt hieraus:
Da die Datenschutzbehörde mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides gerade nicht ausgesprochen hat, dass sich die Verletzung im Recht auf Auskunft (auch) auf den Umstand erstreckt, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Auskunftserteilung nicht mitteilte, dass sie im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeiten (zusätzlich zu diversen anderen Informationen) auch die beiden verfahrensgegenständlichen Gutachten verarbeitete, befindet sich dieser Aspekt der (behaupteten) mangelhaften Auskunftserteilung außerhalb der Prüfbefugnis des erkennenden Gerichts. Erwägungen dahingehend, ob der genannte Umstand zu beauskunften gewesen wäre, haben daher im vorliegenden Fall zu unterbleiben.
3.1.5.5. Zum Recht auf Erhalt einer Kopie der beiden medizinischen Gutachten:
3.1.5.5.1. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.05.2023 in der Rechtssache C‑487/21 zur Auslegung der Bestimmungen in Artikel 15, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO zusammengefasst zu Recht erkannt, dass der betroffenen Person durch die Ausübung des in Artikel 15, DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden soll, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (Rz. 34). Dies mit dem Ziel, der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Artikel 16, 17, bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Artikel 21, DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (Rz. 35).
3.1.5.5.2. Das Recht – so der EuGH weiter –,eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen, die u. a. diese Daten enthalten, besteht (ausschließlich) in Fällen, in welchen die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind vergleiche EuGH vom 04.05.2023, C‑487/21, Rz. 45).
3.1.5.5.3. Fallbezogen folgt hieraus:
Wie festgestellt vergleiche Pkt. 1.3.), war der Erstbeschwerdeführer bereits seit August 2022 in voller Kenntnis darüber, dass die Zweitbeschwerdeführerin die beiden verfahrensgegenständlichen medizinischen Gutachten in vollem Umfang zum Akt genommen und verarbeitet hat, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen deren datenschutzrechtlicher Auskunftserteilung vom September 2022 keine vollständigen Kopien der beiden Gutachten bereitstellte. Bereits hieraus folgt aber, dass dem Erstbeschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Rechte bereits ab August 2022 möglich war. Dementsprechend macht der Erstbeschwerdeführer auch im Rahmen seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten Datenschutzbeschwerde geltend, die römisch 40 habe am römisch 40 ohne hinreichende Rechtfertigung vollständige ärztliche Gutachten mit personenbezogenen (Gesundheits-)Daten des [Erstbeschwerdeführers] an die Zweigstelle […] der [Zweitbeschwerdeführerin] übermittelt, wobei es sich dabei um ein ärztliches Gesamtgutachten der Gutachterin […] vom römisch 40 sowie ein psychiatrisches Gutachten von […] vom römisch 40 handelte, die [Zweitbeschwerdeführerin] diese vollständigen ärztlichen Gutachten jedoch nicht für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigte vergleiche Pkt. 1 des verfahrenseinleitenden Antrages vom römisch 40 ).
Vor diesem hintergrund vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen, inwiefern im vorliegenden Fall die Bereitstellung einer vollständigen Kopie der beiden in Rede stehenden medizinischen Gutachten unerlässlich wäre, um dem Erstbeschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte, namentlich das Recht auf Berichtigung, Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 16, 17, bzw. 18 DSGVO) sowie das in Artikel 21, DSGVO vorgesehene Recht auf Widerspruch oder im Schadensfall das in den Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehene Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, zu ermöglichen.
Insgesamt sei darauf hingewiesen, dass ein zwingendes und uneingeschränktes Recht auf Erhalt einer Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, im Rahmen der Geltendmachung des Rechts auf Auskunft im Sinne von Artikel 15, DSGVO, weder aus dem Wortlaut und der Systematik der DSGVO, noch der zu Artikel 15, DSGVO bestehenden Rechtsprechung des EuGH, ableitbar ist. Vielmehr besteht das Recht auf Erhalt einer Kopie von Dokumenten und Datenbankauszügen nur dann, wenn der Erhalt einer Datenkopie für die Kontextualisierung deren Verständlichkeit insoweit unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen vergleiche erneut das Urteil des EuGH vom 04.05.2023, C‑487/21, Rz. 45).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war fallbezogen daher nicht erforderlich.
3.1.7. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; hinsichtlich der Tragweite des Rechts auf Auskunft im Sinne von Artikel 15, DSGVO konnte sich das BVwG auf die Entscheidungen des EuGH vom 12.01.2023, C-154/21 sowie vom 04.05.2023, C-487/21 stützen.
Zur Klärung der Frage, ob im Anlassfall das Recht auf Erhalt einer Datenkopie bestand, hatte das BVwG eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (VwGH, 24.06.2025, Ra 2025/04/0148, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2025:W292.2275750.1.00