Bundesverwaltungsgericht
22.08.2024
I423 2296154-1
I423 2296154-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 12.06.2024, Beitragsnummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 10 Absatz eins,, 12 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 19.01.2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden als belangte Behörde“ bezeichnet) eingelangt am 29.01.2024, die Erlassung eines Bescheids über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
2. Mit Schreiben vom 24.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.
3. Am 30.04.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der dieser zusammengefasst ausführte, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde unrichtig und eine allfällige bescheidmäßige Vorschreibung rechts- und verfassungswidrig sei.
4. Mit Bescheid vom 12.06.2024 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2024 den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 183,60 vor. Dieser seit dem 01.02.2024 fällige Beitrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 27.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – „gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das gegen [ihn] eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen“. In eventu beantragte er, „den angefochtenen Bescheid auf[zu]heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Erstbehörde) zurück[zu]verweisen“. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer, „gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und die Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig [zu] stellen“.
6. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist volljährig und seit dem römisch 40 .2017 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
Mit Mitteilung samt Erlagschein vom 03.01.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Begleichung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 in der Höhe von EUR 183,60 bis zum 01.02.2024 auf.
Einlangend mit 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages (für das Jahr 2024), dem die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.06.2024 nachkam.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Hautwohnsitzmeldung gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszug des Beschwerdeführers; jene zum Nichtvorliegen einer aufrechten Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie zur Nichtleistung des ORF-Beitrages auf dem Verwaltungsakteninhalt.
Die Mitteilung samt Erlagschein liegt im Verwaltungsakt ein.
Weiters sind auch der mit 19.01.2024 datierte Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages, wobei der darauf befindliche Eingangsstempel das Datum 29.01.2024 ausweist sowie der Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024 aktenkundig.
Diese im Wesentlichen bereits im bekämpften Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Rechtsgrundlagen
3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Gegenstand und Zweck
Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Beitragspflicht im privaten Bereich
Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Höhe des ORF-Beitrags
Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„ORF-Beitrags Service GmbH
Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Paragraph 12, […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Einbringung von Beiträgen
Paragraph 17, (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]“
Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Übergangsbestimmungen
Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]“
Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024
„Inkrafttreten
Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins,, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Paragraphen eins,, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]“
3.2.2. ORF-G
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
Paragraph eins, ORF-G
„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
Paragraph eins, (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5.
[…]“
Paragraph 31, ORF-G
„Nettokosten und ORF-Beitrag
Paragraph 31, (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
Paragraph 49, ORF-G
„In-Kraft-Treten
Paragraph 49, […]
(22) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft:
1. […]
2. § 1a Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins ;, Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des 6. Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und
3. […]“
3.3. Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich)
Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 28) – gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.
Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können.
Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2024, G 17/2024).
3.4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Mit Antrag vom 19.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags, woraufhin die belangte Behörde den bekämpften Bescheid erließ, in dem sie den Beschwerdeführer für das Jahr 2024 zur Zahlung des ORF-Beitrags in der Höhe von EUR 183,60 binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung verpflichtete und zur Überweisung des festgesetzten Betrages auf das Konto der belangten Behörde anwies.
Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft der Beschwerdeführer aus den nachstehenden Gründen:
Unzuständigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung des bekämpften Bescheides
Der Beschwerdeführer moniert, dass die ORF-Beitrags Service GmbH als juristische Person des Privatrechts allgemein nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024 nicht ordnungsgemäß beliehen sei.
Wie unter Pkt. römisch II. 3.2.1. zitiert, ordnet Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an, dass die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH (Gesellschaft) obliegt. Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 „auch“ zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich, dass die Festsetzung der Beiträge mittels Bescheid eben durch diese zu erfolgen hat.
In diesem Sinne kann dem Einwand, die belangte Behörde sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt, nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde nahm insoweit bei der verfahrensgegenständlichen Festsetzung des ORF-Beitrags eine ihr zukommende Kompetenz wahr, sodass der angefochtene Bescheid von keiner unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Dass die Festsetzung des ORF-Beitrags durch die ORF-Beitrags Service GmbH vorzunehmen ist, bestätigte im Übrigen jüngst der Verfassungsgerichtshof implizit in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2024, G 17/2024, in der er einen Individualantrag mit der Begründung zurückwies, dass die Antragsteller:innen die Möglichkeit gehabt hätten, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und gegen diesen in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, was deren Zuständigkeit bzw. Kompetenz zur Erlassung eines solchen Bescheids notwendigerweise voraussetzt.
Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags
Der Beschwerdeführer beanstandet weiters, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht den in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G normierten Voraussetzungen entspreche bzw. konkret, wie in der schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt worden sei, obwohl in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G Höchstbeträge bzw. -summen angeführt seien, die das vorgesehene ORF-Beitragsfestsetzungsverfahren zwingend notwendig machen würden.
Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren.
Paragraph 31, Absatz eins bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags; in Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G selbst sind dazu Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 angeführt. Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt vergleiche auch: ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ist nach Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.
Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtlich gedeckt.
Kein ORF-Beitrag ohne Konsumation der ORF-Programme
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die Programme des ORF nicht konsumiere, nicht zu leisten, bzw. dass nicht auf eine teilhabeorientierte Grundlage abgestellt werde, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon zu bezahlen, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: ErläutV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 23 f).
Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art. römisch eins Absatz 2 und 3 BVG Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentieller Nutzer und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar.
Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche ErläutV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, Sitzung 23 f), das vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken hervorzurufen vermag.
Grundrechtseingriffe
Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Der Beschwerdeführer wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen.
Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen und solchen, die das Angebot über das Internet konsumieren, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“ – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2023, G 226/2021).
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies in seinem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Es bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich infolge der dargestellten Gesetzesgrundlagen des ORF-Beitrags den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht an.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen.
Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht.
Im Ergebnis erwiesen sich damit alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt.
Zumal der volljährige Beschwerdeführer letztlich mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 (bereits seit römisch 40 .2017) gemeldet ist und im Jahr 2024 noch keinen ORF-Betrag entrichtet hat, sind die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegeben und erfolgte die bescheidmäßige Vorschreibung gesetzeskonform.
Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich auf die unter „Zu A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zudem ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2296154.1.00