Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

12.04.2024

Geschäftszahl

W108 2249366-1

Spruch


W108 2249366-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.11.2021, Zl. D124.1563 2020-0.380.237, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: römisch 40 Rechtsanwaltskammer) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins.           Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Verfahrensgegenständlich ist die Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz, DSG, des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines emeritierten Rechtsanwaltes, gegen die römisch 40 Rechtsanwaltskammer (Beschwerdegegnerin bzw. mitbeteiligte Partei) vom 18.10.2019, welche in der Folge mit weiteren Schriftsätzen verbessert bzw. ergänzt wurde.

Der Beschwerdeführer brachte hierzu zusammengefasst vor: Er habe am 02.05.2019 ein Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet, welches von dieser mit Schriftsatz vom 28.08.2019 nicht ausreichend und nicht gesetzesgemäß beantwortet worden sei. Insbesondere habe er Kopien der seine Person betreffenden Korrespondenzen verlangt, jedoch sei selbst nach nochmaligem Antrag keine Übermittlung erfolgt. Es seien lediglich interne Zahlen von angeblichen Fällen übermittelt worden, daraus sei aber nicht ersichtlich, welche Daten tatsächlich verarbeitet worden seien. Er habe auch Anlass zum Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst würden. Schließlich sei eine Berichtigung seiner Daten nicht erfolgt, obwohl diese veraltet seien und dies der mitbeteiligten Partei bekannt sei. So könne sein Stellvertreter nicht römisch 40 sein, da dieser bereits vor Jahren verstorben sei. Dies sei der mitbeteiligten Partei natürlich bekannt. Es sei deshalb auch anzunehmen, dass kein DSGVO-konformes Löschkonzept existiere. Die belangte Behörde möge daher feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinen Rechten auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO, auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO verletzt habe. Weiters möge die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auftragen, dem Beschwerdeführer Kopien der Korrespondenz gemäß Artikel 15, DSGVO zu übermitteln, und überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO einhalte und ein passendes Löschkonzept besitze.

Der Datenschutzbeschwerde wurde ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 sowie ein Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 28.08.2019 beigefügt.

2. Über Aufforderung der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erstattete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 20.12.2019 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte: Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2019 ein Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO gestellt habe. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zum Nachweis seines Vorbringens auf einen Antrag vom 30.11.2018 verweise, sei dessen Vorbringen schon insofern vollkommen unschlüssig. Das Auskunftsbegehren vom 02.05.2019 sei nicht erstmalig am 28.08.2019 beantwortet worden, sondern sei diesem richtigerweise fristgerecht mit Schreiben vom 29.05.2019 entsprochen worden, wobei dem Beschwerdeführer bereits damals auch Kopien aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie vorhandene Aufzeichnungen der maßgeblichen personenbezogenen Daten übermittelt worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.08.2019 behauptet habe, er sei angeblich nicht „datenauskunftsbefriedigt“, sei ihm nochmals mit Schreiben vom 28.08.2019 die gemäß Artikel 15, DSGVO geforderte Auskunft mitsamt einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen postalisch übermittelt worden. Es sei eine schikanöse Rechtsausübung, dass der Beschwerdeführer sämtliche Korrespondenzen der letzten 15 Jahre in Kopie postalisch verlange, zumal dies nicht nur massiven administrativen, sondern auch monetären Schaden und Aufwand verursache. In der Vergangenheit sei es zu diversen Disziplinarerkenntnissen sowie sonstigen Divergenzen gekommen, sodass die Schriftstücke des Beschwerdeführers aus Beweisgründen aufbewahrt würden. Der Beschwerdeführer übermittle seit Jahren zumindest drei- bis viermal pro Monat E-Mails sowie Briefe, es seien somit hunderte Zuschriften vorliegend. Es sei unklar, was der Beschwerdeführer hiermit bezwecke, sodass seine Schreiben auch nicht beantwortet, sondern lediglich aus Beweisgründen abgelegt worden seien. Eine diesbezüglich darüberhinausgehende Korrespondenz sei daher nicht gegeben. Aufgrund der Mengen an Eingaben, die vom Beschwerdeführer ausgingen und die ihm allesamt auch selbst vorlägen, sowie seines Verlangens, die Korrespondenz der letzten 15 Jahre auf postalischem Wege zu beauskunften, sei der Antrag des Beschwerdeführers unzumutbar, exzessiv und unbegründet. Der Beschwerdeführer habe zudem am 30.11.2018 bereits Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verlangt und diese mit 19.12.2018 auch erhalten, wobei die angeforderten Unterlagen ihm damals in Kopie übermittelt worden seien. Zwischen seinem ersten und zweiten Auskunftsbegehren habe sich keine Veränderung ergeben, weshalb auch hierdurch der neuerliche Antrag schikanös und exzessiv sei. Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor, sämtliche MitarbeiterInnen der mitbeteiligten Partei seien selbstverständlich auf das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG verpflichtet worden, die mitbeteiligte Partei verfüge auch über entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, womit es vollkommen ausgeschlossen sei, dass unberechtigte Personen Zugriff auf Daten, die von der mitbeteiligten Partei verarbeitet würden, hätten. Der behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fehle es daher an jeglicher Grundlage. Soweit sich der Beschwerdeführer im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO verletzt erachte, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, dass er die mitbeteiligte Partei in der Vergangenheit jemals zur Berichtigung von Daten aufgefordert bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Wenn der Beschwerdeführer beantrage, die belangte Behörde möge überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung einhalte und ein passendes Löschkonzept besitze, werde damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, sodass dieses Begehren schon deshalb unbeachtlich und zurückzuweisen sei. Klarstellend festzuhalten sei zudem, dass Rechtsgrundlage sämtlicher Verarbeitungen der mitbeteiligten Partei primär Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO bzw. in Ergänzung dazu in vielen Bereichen auch Paragraph 23, Absatz 4 a, RAO (nunmehr: Paragraph 23, Absatz 7, RAO) sei, als die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege.

Der Stellungnahme beigelegt wurden die Auskunftsanträge des Beschwerdeführers vom 02.05.2019 und 26.08.2019 sowie Schreiben der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer vom 29.05.2019 und 19.12.2018 samt Beilagen.

3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 21.02.2020, 05.06.2020 und 09.06.2020 zusammengefasst dahin, dass die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein „Nullum“ sei, da weder der Ausschuss noch ein Organwalter darin zu erkennen sei. Weiters würden die Ausführungen der mitbeteiligten Partei geradezu klassisch in objektiver und subjektiver Art das Tatbild des Paragraph 3 h, VerbotsG erfüllen. Deswegen frage er an, wann die belangte Behörde die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörde erstattet habe. Zudem bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und beantragte die Einvernahme von Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1. - 3. beschrieben) traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer habe am 30.11.2018 einen Antrag auf Auskunft an die mitbeteiligte Partei gestellt, welchem die mitbeteiligte Partei mit 19.12.2018 entsprochen habe, indem sie dem Beschwerdeführer eine Auskunft inklusive der vom Beschwerdeführer geforderten Unterlagen (Korrespondenz der vergangenen Jahre) in Kopie übermittelt habe. Am 02.05.2019 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Auskunft gestellt und explizit verlangt, dass die Auskunft postalisch erteilt werde. Die mitbeteiligte Partei habe diesem Antrag mit Schreiben vom 29.05.2019 sowie erneut mit Schreiben vom 26.08.2019 entsprochen, wobei sie ihm nun die Korrespondenz der vergangenen 15 Jahre nicht übermittelt habe. Die mitbeteiligte Partei habe die Übermittlung der Korrespondenz insbesondere aufgrund des Umfangs verweigert, da es sich um hunderte Seiten handle, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese explizit postalisch in Kopie verlangt habe und ihr dadurch ein massiver administrativer und monetärer Aufwand verursacht worden wäre sowie auch deswegen, weil der Beschwerdeführer die verlangte Korrespondenz von der mitbeteiligten Partei bereits im Zuge seines letzten Auskunftsersuchens erhalten habe. Bei der vom Beschwerdeführer verlangten Korrespondenz handle es sich um Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei. Der Beschwerdeführer übermittle seit 15 Jahren mehrmals monatlich mehrseitige Schriftstücke an die mitbeteiligte Partei, welche von dieser nicht beantwortet, sondern lediglich abgelegt würden. Die mitbeteiligte Partei speichere diese Schriftstücke aus Beweissicherungsgründen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei bestünden laufend Divergenzen. Dies habe in der Vergangenheit zu mehreren Disziplinarerkenntnissen gegen den Beschwerdeführer sowie unter anderem zu einem Verfahren vor einem Landesverwaltungsgericht geführt. Der Beschwerdeführer habe auch im laufenden Verfahren vor der belangten Behörde angekündigt, die mitbeteiligte Partei vor einem Bezirksgericht zu klagen. Der Beschwerdeführer habe an die mitbeteiligte Partei keinen Antrag auf Berichtigung seiner Daten gestellt. Die bei der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers seien keinen unberechtigten Personen offengelegt worden.

Rechtlich erwog die belangte Behörde zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft: Der Beschwerdeführer habe zwei Anträge auf Auskunft an die mitbeteiligte Partei gestellt, wobei zwischen den jeweiligen Anträgen ein Zeitraum von etwa fünf Monaten gelegen sei. Die mitbeteiligte Partei habe den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft beantwortet, ihm jedoch nicht die Korrespondenz der vergangenen Jahre in Papierform zur Verfügung gestellt. Sie habe sich daher nicht gänzlich geweigert, dem Auskunftsbegehren zu entsprechen. In Anbetracht dessen, dass die mitbeteiligte Partei bis auf die Übermittlung der Kopie der Korrespondenz dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen sei, es sich bei den nicht beauskunfteten Dokumenten ausschließlich um hunderte Schriftstücke handle, die der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei selbst zugetragen habe, und die verfahrensgegenständliche Korrespondenz bereits im Zuge der Beantwortung des ersten Auskunftsbegehrens am 19.12.2018 beauskunftet worden sei, sei davon auszugehen, dass gegenständlich das Auskunftsbegehren im Hinblick auf die postalische Übermittlung der vergangenen Korrespondenzen der letzten 15 Jahre exzessiv und somit rechtmäßig verweigert worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 29.05.2019 bzw. 28.08.2019 über den Grund der Verweigerung informiert worden, weshalb auch dem Transparenzgrundsatz gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO Rechnung getragen worden sei. Es liege demnach keine Verletzung im Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers vor.

Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung hielt die belangte Behörde fest, dass es sich hierbei um ein antragsbedürftiges Recht nach der DSGVO handle und es daher vor Einbringung einer Beschwerde zunächst eines entsprechenden Antrages an den Verantwortlichen bedürfe. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass ein solcher Antrag gegenständlich nicht gestellt worden sei.

Ferner seien die Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei keinen unbefugten Personen offengelegt worden. Sofern sich der Beschwerdeführer auf die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei beziehe, sei festzuhalten, dass bereits die ehemalige Artikel-29-Datenschutzgruppe ausgesprochen habe, dass eine natürliche Person, die für ein Unternehmen arbeite und die Daten innerhalb der Tätigkeit des Unternehmens nutze, dem Unternehmen als verantwortliche Stelle zugerechnet werde. Überdies sei zu beachten, dass für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG gelte und kein Indiz vorliege, dass diese dagegen verstoßen hätten. Es habe somit auch keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung festgestellt werden können und sei die Beschwerde im Ergebnis daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde möge überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei dem Zweckbindungsgrundsatz entspreche und ein passendes Löschkonzept etabliert habe, sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein subjektives Recht zukomme. Er könne eine solche amtswegige Überprüfung durch die belangte Behörde lediglich anregen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde in den wesentlichen Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien geklärt gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er (soweit verfahrensgegenständlich relevant) ausführte, den Bescheid im ganzen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vorliege, brachte der Beschwerdeführer vor, dass von der mitbeteiligten Partei keine Beweise vorgelegt worden seien, er in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage und, dass die mitbeteiligte Partei alles Entsprechende vorlegen und darlegen müsse, warum diese Personen das Datengeheimnis streng geheimhalten müssten. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wurde ausgeführt, dass die bezughabenden Dokumente zur elektronisch geführten Aktenliste ebenfalls elektronisch geführt werden würden und somit ein Ausdruck und in weiterer Folge eine postalische Übermittlung des Ausdrucks leicht möglich sei.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

8. Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 21.11.2023 eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde, in welcher sie auf ihre Stellungnahme vom 20.12.2019 aus dem behördlichen Verfahren verwies und diese auch im Beschwerdeverfahren zu ihrem Vorbringen erhob. Neue Tatsachen oder Beweise seien vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht worden. Es sei insbesondere vollkommen unzutreffend, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen alle in elektronischer Form vorliegen würden, zumal der Beschwerdeführer zumindest drei- bis viermal pro Monat Schriftstücke postalisch übermittle. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9. Der Beschwerdeführer brachte mit am 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz (sofern verfahrensgegenständlich relevant) vor, dass Beweise betreffend die behauptete Technik und Organisation der Sicherung des Nichtzugriffs von Daten sowie die Verträge über die Verpflichtung fehlen würden. Er sei es nicht, der schädige, vielmehr informiere der Präsident der mitbeteiligten Partei Sekretärinnen über persönliche Divergenzen und Disziplinarverfahren und verletze somit die erforderliche Geheimhaltungspflicht.

römisch II.         Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist emeritierter Rechtsanwalt, er war seit römisch 40 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen und verzichtete mit römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Mit Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wurde für den Beschwerdeführer römisch 40 als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt, welcher am römisch 40 verstorben ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2018 an die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer am 19.12.2018 postalisch ein Antwortschreiben, in welchem sie die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling beauskunftete.

Zu den Datenkategorien „Disziplinarerkenntnisse“, „Verfahrenshilfebestellungen“ und „(Kosten-)Beschwerden“ verwies die mitbeteiligte Partei auf beiliegende Ausdrucke. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch und eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum.

Am 02.05.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO an die mitbeteiligte Partei und verlangte explizit eine postalische Auskunft sowie eine in Vollschrift „gehaltene Bestätigung über die verarbeiteten aller betreffenden personenbezogenen Akten […], nämlich über alle elektronischen und schriftlichen Eingaben seit 2013 aber auch das Schreiben 2.8.2004“.

Die mitbeteiligte Partei beantwortete den Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.05.2019 sowie erneut mit Schreiben vom 28.08.2019 und erteilte postalisch unter anderem folgende Auskunft über die vom Beschwerdeführer bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten:

Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling beauskunftet.

Die vom Beschwerdeführer geforderte (postalische) Kopie seiner „Korrespondenz“ in Vollschrift wurde von der mitbeteiligten Partei nicht übermittelt.

Bei der vom Beschwerdeführer verlangten „Korrespondenz“ handelt es sich um Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei. Hierbei übermittelt der Beschwerdeführer (sowohl postalisch als auch elektronisch) seit 20 Jahren mehrmals monatlich mehrseitige Schriftstücke an die mitbeteiligte Partei, mit denen er eine NS-Vergangenheit von bzw. Goutierung dieser Gesinnung durch Vorfahren der aktuellen Ausschussmitglieder der mitbeteiligten Partei nachweisen will. Die Schreiben des Beschwerdeführers werden von der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet, sondern lediglich abgelegt bzw. aus Beweissicherungsgründen gespeichert.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgte durch Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter ihrer Kontrolle.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage (mit einer Ausnahme) richtig festgestellt. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer in Kopie verlangte „Korrespondenz“ diesem von der mitbeteiligten Partei aufgrund des von ihr geltend gemachten exzessiven Aufwandes weder elektronisch noch postalisch übermittelt, was sich aus den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 20.12.2019 (Seite 6) ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde den Sachverhalt jedoch richtig festgestellt und traten die Parteien diesem auch nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die mitbeteiligte Partei hat auch glaubwürdig dargelegt, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG verpflichtet worden sind, sie auch über entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen verfügt und es (im vorliegenden Fall) ausgeschlossen ist, dass unberechtigte Personen Zugriff auf Daten, die von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden, (gehabt) hätten. Demgegenüber erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Anlass zum Verdacht habe, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligte Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst werden würden, in bloß allgemeinen Ausführungen und Mutmaßungen, womit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, jeweils mwN). Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch unberechtigte Personen erfolgte, vielmehr ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter ihrer Kontrolle die Datenverarbeitungen vornahmen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar darzutun, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten ungeklärt bzw. ergänzungsbedürftig ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise, wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Sekretärinnen der mitbeteiligten Partei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bedarf es daher, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig aufgezeigt wurde, nicht. Durch die bloße Wiederholung dieser Anträge in der Parteibeschwerde hat der Beschwerdeführer keine wesentlichen Ermittlungslücken, die die Aufnahme dieser vom Beschwerdeführer beantragten Beweise erforderlich machen bzw. die Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung durch die belangte Behörde als rechtswidrig erscheinen lassen würden, aufgezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Rechtslage:

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, sowie der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lauten (auszugsweise, samt Überschrift):

●             § 1 Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG:

Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

●             Art 4 Ziffer eins,,2, und 7, Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 12, Absatz 5,, Artikel 15 und Artikel 16, DSGVO:

Begriffsbestimmungen

Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5, (1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Artikel 12, (5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Artikel 15, (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Recht auf Berichtigung

Artikel 16, Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

●             §§ 22 Absatz eins,, 23 Absatz 2,, 4, 7 und 28 RAO:

Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß

Paragraph 22, (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 34, Absatz 2,) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32,) aufrecht.

Paragraph 23, (2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. …

(4) Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, zu streichen.

(7) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.

Paragraph 28, (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:
a)              die Führung der Rechtsanwaltsliste (Paragraphen eins und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;
b)              die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (Paragraph 15, Absatz 4,) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (Paragraph 31, Absatz 3, ZPO);
c)              die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;
d)              die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera d und der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge;
e)              der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;
f)              die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (Paragraph 19,);
g)              die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;
h)              die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach Paragraph 34 a, Absatz 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach Paragraph 34 b, Absatz 3 ;, <, b, r, /, >, i,)              die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den Paragraphen 45, oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4 ;, <, b, r, /, >, k,)              die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;
l)              bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;
m)              die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;
n)              die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren;
o)              die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten.

(1a) Im Fall von rückständigen Beiträgen (Absatz eins, Litera d,) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Dass gegenständlich personenbezogene Daten des Beschwerdeführers iSd Artikel 4, Ziffer eins und 2 DSGVO verarbeitet werden, steht außer Streit.

3.3.2.2. Zur Person des Verantwortlichen ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist.

Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane, vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO, Stand 01.12.2018, rdb.at, Rz 83).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass ein Beschäftigter beschließt, personenbezogene Daten für seine eigenen Zwecke zu verwenden, wodurch die ihm erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten wird (z. B. Gründung eines eigenen Unternehmens o. ä.). Daher hat die Organisation als Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen vergleiche die Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0., angenommen am 07.07.2021, Rz 19 mit Verweis auf Artikel 24, Absatz eins, DSGVO).

Gegenständlich haben die Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter der Kontrolle der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Mitarbeiter die ihnen von der mitbeteiligten Partei erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten hätten. Es ist daher die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzusehen.

3.2.2.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und zum behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO:

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe Anlass zum Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligte Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst werden würden, es sei anzunehmen, dass die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO nicht einhalte und kein passendes Löschkonzept besitze.

Diese Ausführungen führen jedoch nicht zum Erfolg:

Mit Blick auf die Rechtslage ist zunächst auszuführen, dass sich eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung ergibt, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

Nach den Erwägungsgründen 39 und 50 zur DSGVO (zu Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, c–f und Absatz eins, Litera b,) sollten die personenbezogenen Daten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten. Ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und konkretisiert werden, für die eine Weiterverarbeitung als vereinbar und rechtmäßig erachtet wird.

Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).

Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Es besteht sohin ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei an der Verwendung personenbezogener Daten, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).

Festzuhalten ist auch, dass die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 23, Absatz 7, RAO (vormals Paragraph 23, Absatz 4 a, RAO) ermächtigt ist, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder – so auch des Beschwerdeführers - allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist. Zu den gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei zählt die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, RAO), etwa die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder und die Führung der Rechtsanwaltsliste vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, RAO).

Ausgehend davon wäre die Verarbeitung von Daten, die den von der mitbeteiligten Partei anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entspricht, auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig.

Ein derartiger Fall liegt hier vor:

Eine Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stellt einen festgelegten, eindeutigen und durch die Rechtsordnung anerkannten Zweck dar.

Dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, die nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig, angemessen und erheblich sind, ist ebenso wenig hervorgekommen, wie eine mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarende Weiterverarbeitung dieser Daten. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei die ihnen erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten hätten oder dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche unzureichend dafür sorgt, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen. Der Beschwerdeführer setzte der Feststellung der belangten Behörde, dass die Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei keinen unbefugten Personen offengelegt worden sind und den weiteren Ausführungen, dass für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG gilt und kein Indiz vorliegt, dass diese dagegen verstoßen haben, nichts Substantiiertes entgegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt - unsubstantiiert und erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen. Gleiches gilt in Bezug auf die Annahme des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO nicht einhalte und kein passendes Löschkonzept besitze. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand“ [VwGH 20.04.1995, 93/09/0408] geht aber zu Lasten des Antragstellers, der Antrag ist diesfalls abzuweisen [idS VwSlg 9721 A/1978; 12.559 A/1987; VwGH 21.11.1991, 89/08/0125 „Beweislast im materiellen Sinn“]; vergleiche auch VwGH 23.06.1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 266, Rz 9 ff). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist dem nachvollziehbaren Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu folgen, aus dem sich ergibt, dass sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht durch unberechtigte Personen, sondern durch ihre Mitarbeiter in ihrem Tätigkeitsbereich unter ihrer Kontrolle für legitime Zwecke und bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet (hat).

Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Mitarbeiter überschießend vorgegangen wäre bzw. wären. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen. Die mitbeteiligte Partei hat, wie dargelegt, ihrer rechtlichen Verpflichtung und den anzuwendenden Normen entsprechend sowie in Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse ihrer Mitglieder gelegenen Aufgaben Daten des Beschwerdeführers in ihrer Funktion als Rechtsanwaltskammer rechtmäßig verarbeitet. Es ist nochmals festzuhalten, dass die bei der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers keinen unberechtigten Personen offengelegt wurden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer keine konkreten schutzwürdigen Interessen, die gegen eine Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei sprechen würden, vorgebracht. Es ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren mehrmals monatlich mehrseitige Schriftstücke an die mitbeteiligte Partei übermittelt, und er sich daher bewusst sein musste bzw. muss, dass diese von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden.

Somit ist gegenständlich eine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert und erforderlich (verhältnismäßig). Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand (besteht) bzw. die Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte (erfolgt). Wie sich aus den obigen bzw. weiteren Ausführungen ergibt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Artikel 5, (Absatz eins, Litera b,) DSGVO entsprochen hätte.

Die mitbeteiligte Partei hat die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend im bloß erforderlichen Umfang verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG und ein Verstoß gegen das Prinzip der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen, sodass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich zurecht als unbegründet abgewiesen hat.

3.2.2.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO:

Nach den Feststellungen hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Auskunftsschreiben vom 19.12.2018 sowie 29.05.2019 bzw. 28.08.2019 bestätigt, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführer verarbeitet werden, und dem Beschwerdeführer Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO über folgende Informationen erteilt: Die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum in Kopie übermittelt.

Der Beschwerdeführer meint jedoch, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm im Zuge seines Antrages auf Auskunft vom 02.05.2019 nicht sämtliche „Korrespondenzen“ der vergangenen Jahre übermittelt hat.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden:

Gemäß Artikel 15, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2 Litera a, -, h,, Absatz 2, DSGVO) bis zum „Was“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2, Absatz 3, DSGVO).

Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, Absatz 2,, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).

Das Recht auf Auskunft verfolgt gemäß dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 der DSGVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF).

Den oben dargelegten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Auskunft ist die hier in Rede stehende Auskunft der mitbeteiligten Partei auch ohne Übermittlung der vom Beschwerdeführer begehrten „Korrespondenzen“ aber gerecht geworden.

Denn es kann nicht gesagt werden, dass die dem Beschwerdeführer gegebene, im oben angeführten Sinne eingeschränkte Auskunft, diesem nicht ermöglicht (hat), sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Im vorliegenden Fall ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung sämtlicher „Korrespondenzen“ des Beschwerdeführers der vergangenen Jahre, sohin eine Kopie von ganzen Dokumenten, unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal der Beschwerdeführer bereits über die beschwerderelevanten Schriftstücke verfügt bzw. deren Inhalt kennt, da es sich allesamt um Schreiben handelt, die der Beschwerdeführer selbst an die mitbeteiligte Partei verschickt hat, welche von dieser jedoch nicht beantwortet wurden.

Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine offenkundig unbegründete bzw. exzessive/rechtsmissbräuchliche Antragstellung iSd Artikel 12, Absatz 5, DSGVO vorliegt.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO des Beschwerdeführers vorliegt und die Entscheidung der belangten Behörde, dessen diesbezügliche Datenschutzbeschwerde als unbegründet abzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

3.2.2.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO:

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass eine Berichtigung seiner personenbezogenen Daten nicht erfolgt sei, obwohl diese veraltet seien und dies der mitbeteiligten Partei bekannt sei. Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO verletzt habe.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung seiner personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16, DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt hat, das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO aber von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist vergleiche VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5).

Der Beschwerdeführer hält der Beurteilung der belangten Behörde, die auf dieser Rechtsauslegung beruht, in seiner Beschwerde auch nichts Taugliches entgegen, vielmehr finden sich, obwohl der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird, nur Ausführungen bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung.

Festzuhalten ist, dass es im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht darum geht, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dem Grundsatz der Richtigkeit in Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO entspricht, sondern (nur) darum, ob das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO verletzt wurde, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist vergleiche erneut VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). Zwar ist es zulässig, eine Datenschutzbeschwerde nach Artikel 77, DSGVO (allein) auf Artikel 5, DSGVO zu stützen vergleiche wiederum VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5), jedoch hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Prinzip der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO (infolge der Speicherung einer bereits verstorbenen Person als mittlerweiliger Stellvertreter) in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, sodass diese Frage nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst ist.

Überdies ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO hier nicht zu ersehen:

Da unbestritten römisch 40 als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wurde, ist nicht ersichtlich, warum diese Daten unrichtig sein sollten. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass eine andere Person (später) als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wurde. Dass römisch 40 mittlerweile verstorben ist, vermag am Umstand, dass diese Daten noch immer sachlich richtig (und nicht wie der Beschwerdeführer meint „veraltet“) sind, nichts zu ändern. Im Übrigen hat die mitbeteiligte Partei das Ableben des genannten Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Nach Lage des konkreten Falles kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, warum aufgrund des Todes des mittlerweiligen Stellvertreters eine Berichtigung oder Löschung der Daten notwendig wäre vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO, wonach die Daten „erforderlichenfalls“ auf dem neuesten Stand sein müssen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine ausreichende Begründung, warum die gespeicherten Daten falsch sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Vor diesem Hintergrund ist auch diese abweisende Entscheidung der belangten Behörde ebenfalls nicht zu bemängeln.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2249366.1.00