Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Geschäftszahl

W108 2257611-1

Spruch


W108 2257611-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch hba HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 12.05.2022, Zl. D124.5409 2022-0.293.243, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (Mitbeteiligter: römisch 40 ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 02.12.2021 (verbessert mit Eingabe vom 29.12.2021) machte der nunmehrige Mitbeteiligte, römisch 40 (ehemaliger Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.

Dazu brachte der Mitbeteiligte vor, er sei seitens eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, einer Immobilientreuhänderin, mit einem Schreiben, auf dem im Kuvertfenster der Passus „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ sichtbar gewesen sei, unaufgefordert postalisch an seiner Wohnadresse römisch 40 , kontaktiert worden. Es sei ihm, ohne seine Zustimmung zur Datenverarbeitung, potentielle Hilfe bei einem Verkauf seiner Immobilien angeboten worden. Er sei mit der Beschwerdeführerin nicht in einer Geschäftsbeziehung gestanden und habe auch keine Erlaubnis erteilt, ihn zu kontaktieren, respektive ohne Vorliegen etwaiger Rechtfertigungsgründe im Grundbuch eine Abfrage zu seinen Daten durchzuführen. Es würden auch keine sonstigen Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Verarbeitung seiner Daten rechtmäßig sein solle, da er bis zum Schreiben der Beschwerdeführerin nicht einmal gewusst habe, dass diese seine Daten verarbeite. Im Schreiben finde sich auch keine Information, woher die Beschwerdeführerin seine Daten habe. Zudem sei das Schreiben im Fensterkuvert so positioniert gewesen, dass jedem Betrachter, etwa jedem Postmitarbeiter, sofort auffalle, dass er neben seiner Wohnadresse noch eine weitere Liegenschaft besitze.

Ein Lichtbild des Schreibens der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 sowie der Aufmachung des Schreibens wurde der Datenschutzbeschwerde beigeschlossen.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 14.02.2022 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde: Es sei richtig, dass dem Mitbeteiligten ein Schreiben der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei. Der Geschäftsgegenstand der Beschwerdeführerin sei die Immobilienvermittlung. Vor dem Hintergrund, dass Immobilien nicht unbegrenzt am Markt verfügbar seien, sei es zur Befriedigung der (potentiellen) Kaufinteressenten notwendig, geeignete Immobilien zur Vermittlung zu akquirieren. Dies sei sohin für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks essentiell. Die Beschwerdeführerin habe den Mitbeteiligten einmalig postalisch kontaktiert. Die Beschwerdeführerin habe den Mitbeteiligten darüber informiert, dass sie die Daten aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch abgefragt habe und diese aufgrund ihres berechtigten Interesses zur Geschäftsanbahnung zur einmaligen Kontaktaufnahme verwende. Ferner habe die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten über die Möglichkeit informiert, dass dieser sofort Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen könne. Die Beschwerdeführerin halte auch fest, dass im Falle keiner wie auch immer gearteten Rückmeldung die Daten des Mitbeteiligten gelöscht würden und keine weitere Kontaktaufnahme mehr erfolge. Die Daten des Betroffenen würden höchstens einen Monat gespeichert. Außer zur einmaligen Kontaktaufnahme und zur Sicherstellung, dass keine weitere Kontaktaufnahme erfolge, seien die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten nicht verwendet worden. Die Beschwerdeführerin habe ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSv Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, den Mitbeteiligten einmalig zu kontaktieren und sohin seine personenbezogenen Daten zu verwenden.

Hinsichtlich der vom Mitbeteiligten kritisierten Sichtbarkeit des Passus „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ im Kuvertfenster könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das offenbar auf eine nicht präzise Faltung des Schreibens im Zusammenhang mit dem dadurch möglichen, geringfügigen Verrutschen des Inhaltes im Fensterkuvert zurückzuführen sei. Der Passus gebe keinen Aufschluss darüber, ob es sich um eine Liegenschaft im Eigentum des Mitbeteiligten handle. Dem Betreff „Ihre Liegenschaft" könnten viele Bedeutungen zukommen. Ohne weitere Informationen könne eine Verknüpfung mit dem Mitbeteiligten nicht hergestellt werden. Darüber hinaus fehle auch ein Ortsbezug sowie ein Bezug zu einem bestimmten Land, weswegen gar nicht ersichtlich sei, von welcher Liegenschaft mit der Adresse römisch 40 überhaupt die Rede sei. Auch aus diesem Grund könne keine Verbindung zwischen dem Mitbeteiligten und dem Betreff hergestellt werden. Auch ergebe sich daraus nicht, ob es sich um eine Wohnung, ein Haus oder auch nur um ein unbebautes Grundstück handle (was die Bezugnahme auf „Ihre Liegenschaft" vermuten ließe). Tatsächlich handle es sich aber um ein Gebäude. Daraus folge, dass es sich beim Betreff um keine personenbezogenen Daten handle, weswegen auch keine Datenschutzverletzung vorliegen könne. Zudem seien die Informationen aus dem öffentlich und von jedermann einsehbaren Grundbuch abgefragt worden. Die Beschwerdeführerin könne sohin keineswegs ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse verletzt haben.

3. Die belangte Behörde brachte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 22.02.2022 im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme. Der Mitbeteiligte erstattete in der Folge jedoch keine weitere Stellungnahme.

4. Mit nunmehr angefochtenem Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde wurde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem die Beschwerdeführerin im Kuvertfenster eines an den Mitbeteiligten adressierten Schreibens im Betreff neben dessen Namen und Wohnadresse den Zusatz „ römisch 40 “ für Dritte sichtbar angeführt habe (Spruchpunkt 1.).

Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. bis Punkt 3. beschrieben) traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine zu FN römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 protokollierte Immobilientreuhänderin.

Die Beschwerdeführerin habe eine Grundbuchsabfrage zu KG: römisch 40 , EZ: römisch 40 , mit der Grundstückadresse römisch 40 , durchgeführt und die dortige grundbücherliche Eintragung des Mitbeteiligten festgestellt. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin die Wohnadresse des Mitbeteiligten aus der Grundbuchsabfrage zu KG: römisch 40 , EZ: römisch 40 , mit der Grundstückadresse römisch 40 , erhoben, mit dem Zweck, diesen postalisch (mit einem wiedergegebenen Schreiben der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021, in dem diesem u.a. angeboten wird, seine Liegenschaft in der römisch 40 durch die Beschwerdeführerin zu verkaufen) zu kontaktieren.

Das postalische Schreiben der Beschwerdeführerin an den Mitbeteiligten vom Oktober 2021 an dessen Wohnadresse römisch 40 , sei im Kuvert wie folgt positioniert gewesen:

Herr

[Name des Mitbeteiligten]

römisch 40

römisch 40

Ihre Liegenschaft römisch 40

Der Mitbeteiligte sei zu römisch 40 -Anteilen bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft KG: römisch 40 , EZ: römisch 40 , mit der Liegenschaftsadresse römisch 40 , römisch 40 , mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 untrennbar verbunden sei.

Bei der Liegenschaft KG: römisch 40 , EZ: römisch 40 , mit der Liegenschaftsadresse römisch 40 , römisch 40 , handle es sich um die Wohnadresse des Mitbeteiligten und bestünden auch abseits eines allfälligen (Mit)Eigentums keine verbücherten Rechte des Mitbeteiligten an dieser Liegenschaft.

Die Kontaktdaten des Mitbeteiligten seien – abgesehen von dem genannten Zweck – nicht anderweitig verwendet worden.

Ihre Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde auf das unstrittigen Parteienvorbringen, das wiedergegebene Schreiben der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 an den Mitbeteiligten und auf ihre amtswegigen Abfragen des Grundbuchs, des Firmenbuches und des Gewerbeinformationssystems Austria.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph eins, DSG aus: Gegenständlich handle es sich um personenbezogene Daten, welche von der Beschwerdeführerin aus dem Grundbuch mittels Grundbuchsauszuges ermittelt worden seien. Dieses sei zwar grundsätzlich laut Paragraph 7, Absatz eins, GBG öffentlich zugänglich, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeute die öffentliche Zugänglichkeit bzw. die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handle, jedoch lediglich, dass jedermann (gegen Kostenersatz) darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten könne. Daraus ergebe sich allerdings nicht, dass die Tatsachen, die sich aus diesem Register ergeben, allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig seien. Bereits aus diesem Grund könne es sich dabei nicht um allgemein verfügbare Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG handeln. Nach gefestigter Rechtsprechung der Datenschutzbehörde sei die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch nicht auf die bloße Reproduktion beschränke. Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert würden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft werde – wie gegenständlich die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften –, handle es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedürfe stets eines Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6,, 9 oder 10 DSGVO. Im vorliegenden Fall seien die personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch durch die Beschwerdeführerin verwendet worden, um den Mitbeteiligten bloß einmalig postalisch zu kontaktieren und seien diese Daten auch nicht anderweitig verwendet worden. Eine unverhältnismäßige Verwendung der Daten liege nach Ansicht der Datenschutzbehörde daher nicht vor. Im Übrigen habe der Mitbeteiligte auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, daher sei das Versenden des gegenständlichen Schreibens zulässig gewesen.

Sofern die Beschwerdeführerin jedoch vorbringe, bei der im Kuvertfenster angeführten Adresse handle es sich nicht um personenbezogene Daten des Mitbeteiligten, da kein Bezug zum Mitbeteiligten bestünde, sei dem entgegenzuhalten, dass – neben der im Betreff angeführten Adresse – sowohl der Name des Mitbeteiligten als auch dessen Wohnadresse aus dem Kuvertfenster ersichtlich seien, weshalb zweifellos ein Bezug zum Mitbeteiligten hergestellt werden könne. Bei dem im Kuvertfenster unterhalb des Namens und der Wohnadresse des Mitbeteiligten angeführten und sichtbaren Passus „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ handle es sich daher zweifelsfrei um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Der Versand des gegenständlichen Schreibens sei auch als Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu qualifizieren. Der Mitbeteiligte habe keine Zustimmung (Einwilligung) zur gegenständlichen Verarbeitung erteilt und sei diese nicht in dessen lebenswichtigem Interesse erfolgt. Auch auf berechtigte Interessen könne sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der aus dem Kuvertfenster im Betreff ersichtlichen Adresse nicht stützen. Zu prüfen sei daher, ob eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung vorhanden sei. Indizien für eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung seien im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch nicht vorhanden und bringe die Beschwerdeführerin dies auch nicht vor. Zwar übersehe die Datenschutzbehörde nicht, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, die Sichtbarkeit des Betreffs „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ beruhe auf einem Versehen aufgrund einer „nicht präzisen Faltung des Schreibens“, jedoch sei in Ermangelung eines Eingriffstatbestandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG sowie Artikel 6, DSGVO kein zulässiger Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung vorgelegen. Darüber hinaus normiere der Grundsatz der Datenminimierung eine Reduktion der Datenverarbeitung auf das Unverzichtbare, wodurch sichergestellt werde, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Verarbeitungszweck qualitativ und quantitativ begrenzt werde. Selbst, wenn man im gegenständlichen Fall von einer Einwilligung oder einer anderen Rechtsgrundlage ausgehen würde, wäre die gegenständliche Datenverarbeitung – nämlich der im Kuvertfenster für jedermann sichtbare Betreff „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ – dennoch unverhältnismäßig, nicht dem angemessenen Zweck und folglich nicht dem Grundsatz nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprechend.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihre Ausführungen ihrer Stellungnahme vom 08.09.2021 (gemeint: 14.02.2022) (teilweise) wiederholte und vorbrachte, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Die belangte Behörde setze sich nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auseinander, wonach keinesfalls zweifelsfrei von der angeführten Adresse ein Bezug zum Mitbeteiligten hergestellt werden könne. Es sei kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten verletzt. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig, weshalb der angefochtene Spruchpunkt 1. des Bescheides dahingehend abzuändern sei, dass die Datenschutzbeschwerde zur Gänze als unbegründet abgewiesen werde.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Parteibeschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin in ihrer Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Artikel 4, Ziffer eins,, 2 und 7 DSGVO lauten:

„1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“

Artikel 5, DSGVO lautet:

„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“

Artikel 6, DSGVO lautet:

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.“

Erwägungsgrund 47 der DSGVO lautet:

„Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Parteibeschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zusammengefasst ein, dass kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten verletzt sei, da es sich bei dem im Schreiben der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 angeführten Betreff/Passus „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ um kein personenbezogenes Datum handle, keinesfalls zweifelsfrei von der angeführten Adresse ein Bezug zum Mitbeteiligten hergestellt werden könne und die Informationen aus dem öffentlich und von jedermann einsehbaren Grundbuch abgefragt worden seien.

Es ist der belangten Behörde jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, DSG bzw. der DSGVO vorliegt. Dazu im Einzelnen:

3.3.2.1. Was die Frage des Vorliegens von „personenbezogenen Daten“ anlangt, ergibt sich aus der Definition des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, dass damit ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, umfasst sind, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 19).

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ beinhaltet somit alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, C-434/16 [Novak] Rz 34 f).

Dazu ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Betreffzeile des in Rede stehenden Schreibens, welche aufgrund der Faltung des Schreibens für jedermann einsehbar war, sowohl räumlich als auch sprachlich dem Mitbeteiligten direkt zugeordnet ist. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Betreffzeile direkt unterhalb des Namens und der Wohnadresse des Mitbeteiligten platziert ist sowie andererseits, dass durch die Anrede („Ihre Liegenschaft“) eine explizite Bezugnahme auf die Person des Mitbeteiligten erfolgt. Die Betreffzeile enthält zudem eine Aussage über Eigentums- bzw. zumindest Besitzverhältnisse des Mitbeteiligten, wobei unerheblich ist, ob diese Aussage zutreffend ist (Weichert in Kühling/Buchner [Hrsg], DSGVO3 Artikel 9, Rz 24). Für das Vorliegen von personenbezogenen Daten ist es im vorliegenden Fall daher ebenso unerheblich, wo genau sich die Liegenschaft befindet und/oder ob diese bebaut oder unbebaut ist. Es kann sohin keinesfalls gesagt werden, dass von der angeführten Adresse nicht zweifelsfrei ein Bezug zum Mitbeteiligten hergestellt werden kann.

Somit liegen bezüglich der in der Betreffzeile des an den Mitbeteiligten versandten Schreibens der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 enthaltenen Informationen („Ihre Liegenschaft römisch 40 “) „personenbezogene Daten“ im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO vor.

3.3.2.2. Dass es sich beim Versand des fallgegenständlichen Schreibens vom Oktober 2021 um eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO handelt und die Beschwerdeführerin hierfür als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

3.3.2.3. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten verletzt sei, da die Informationen betreffend die Liegenschaft des Mitbeteiligten aus dem öffentlich und von jedermann einsehbaren Grundbuch abgefragt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 DSG zwar die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei „allgemein verfügbaren Daten“ ausdrücklich ausschließt (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins,, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 114), jedoch nach der - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zitierten – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die öffentliche Zugänglichkeit des Grundbuches bzw. die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, lediglich bedeutet, dass jedermann darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann, nicht jedoch, dass die Tatsachen, die sich aus diesem Register ergeben, allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (OGH 04.11.2010, 8 Ob 11/10s). Daraus folgt, dass es sich bei den aus dem Grundbuch ermittelten personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten nicht um allgemein verfügbare Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG handelt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar ist. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogenen Daten. Dies bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 115f. mwN). Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer „Ärzte-Bewertungsplattform“ oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder –, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO.

Eine solche Verarbeitung, welche eines Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6,, 9 oder 10 DSGVO bedarf vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 117), liegt fallgegenständlich vor. Sohin vermag in Anbetracht dieser Ausführungen das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin keine fehlende Schutzwürdigkeit der fallrelevanten personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten aufzuzeigen.

3.3.2.4.1. Bezüglich der Frage, ob die hier zu beurteilende Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall und bei der nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO gebotenen Interessenabwägung rechtmäßig war, ist betreffend die Rechtslage festzuhalten:

Eine Beschränkung des Anspruches auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus Paragraph eins, Absatz 2, DSG.

Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in der DSGVO in Artikel 6, leg. cit. konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, der DSGVO gestattet die Verarbeitung unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vergleiche Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN).

Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).

Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Prinzip der Datenminimierung). Paragraph eins, Absatz 2, DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph eins, [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird vergleiche OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 34ff. [Stand 7.5.2020], rdb.at).

3.3.2.4.2. Zwar kann, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, in der Verwendung der aus dem Grundbuch entnommenen personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin zum Zwecke der einmalig postalischen Akquirierung des Mitbeteiligten noch keine unverhältnismäßige Verwendung/Verarbeitung der Daten durch die Beschwerdeführerin gesehen werden, da die Daten nicht anderweitig verwendet wurden und der Mitbeteiligte auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vorgebracht hat. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber nachvollziehbar dargetan, dass es zur Ausübung ihres Geschäftsgegenstandes der Immobilienvermittlung notwendig ist, geeignete Immobilien zur Vermittlung zu akquirieren.

3.3.2.4.3. Jedoch war die Verarbeitung der Daten des Mitbeteiligten in der konkreten Form, durch Versendung eines Akquirierungsschreibens an diesen mit einem Fensterkuvert, auf dem für jedermann von außen neben dem Namen und der Adresse des Mitbeteiligten der Zusatz „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ sichtbar war, womit Dritten gegenüber ein Bezug des Mitbeteiligten zu dieser Liegenschaft offengelegt wurde, überschießend und dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG widersprechend.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie meint, dass dahingehend eine unverhältnismäßige und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vorliegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, warum für den genannten Zweck die für Dritte sichtbare Anführung einer anderen Adresse als der Wohnadresse (Zustelladresse) des Mitbeteiligten auf dem Kuvert an den Mitbeteiligten erforderlich war. Die mangelnde Erheblichkeit dieser Daten ergibt sich auch daraus, dass man sich den Passus „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ auf dem Kuvertfenster wegdenken kann, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird. Auch wenn eine im Grundbuch eingetragene Person im Regelfall damit rechnen muss, dass Unternehmen wie jenes der Beschwerdeführerin ihre im Grundbuch einsehbaren Daten verwenden, um ihre unternehmerische Tätigkeit zu betreiben, gehen diese Erwartungen vernünftigerweise nicht soweit, dass diese Daten und der persönliche Bezug hierzu (wie im vorliegenden Fall dahin, dass der Mitbeteiligte, abseits seiner Wohnadresse, Eigentümer oder zumindest Verfügungsberechtigter einer [weiteren] Liegenschaft ist, wie die Betreffzeile nahelegt) Dritten offen vor Augen geführt werden vergleiche den Erwägungsgrund 47 der DSGVO, wonach die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind). Demnach liegt eine im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik nicht geeignete Verarbeitung/Verwendung von personenbezogenen Daten vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, die Sichtbarkeit des in Rede stehenden Passus im Kuvertfenster sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine nicht präzise Faltung des Schreibens im Zusammenhang mit dem dadurch möglichen, geringfügigen Verrutschen des Inhaltes im Fensterkuvert zurückzuführen. Denn (auch) daraus ergibt sich – wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend aufgezeigt hat – kein tauglicher Eingriffstatbestand, der die Beschränkung des Rechtes auf Geheimhaltung zulässig machen würde.

Diese Art der Verwendung/Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten kann somit nicht auf Paragraph eins, DSG bzw. Artikel 6, DSGVO gestützt werden, da dessen Verarbeitung in der stattgefundenen Form zur Wahrnehmung des – oben angeführten – berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin nicht erforderlich war.

Somit kann bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO bzw. Paragraph eins, Absatz 2, DSG normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz bzw. Geheimhaltung stellt sich daher nicht als verhältnismäßig dar. Es überwiegen die Interessen des vom Eingriff betroffenen Mitbeteiligten. Ausgehend davon war die beschwerdegegenständliche Datenverarbeitung der Beschwerdeführerin in dieser Form datenschutzrechtlich unzulässig.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die Entscheidung bzw. Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin, dadurch, dass sie im Kuvertfenster eines an den Mitbeteiligten adressierten Schreibens im Betreff neben dessen Namen und Wohnadresse den Zusatz „Ihre Liegenschaft römisch 40 “ für Dritte sichtbar angeführt hat, den Mitbeteiligten in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, nicht zu beanstanden.

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des feststehenden, geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2257611.1.00