Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

TKGV 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Amateurfunkstellen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 206,40 Euro.
  2. Absatz 2,Für die Änderung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf eine andere Bewilligungsklasse vor Ablauf des Geltungszeitraumes von zehn Jahren beträgt die Gebühr einmalig 51,60 Euro.
  3. Absatz 3,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig und unabhängig von der Sendeleistung pro Standort für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 825,60 Euro.
  4. Absatz 4,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders beträgt die Gebühr einmalig im Falle der Zuteilung für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren,
    1. Ziffer eins
      von im Sinne der FNV 2013, primär gewidmeter Amateurfunkfrequenzen 412,80 Euro,
    2. Ziffer 2
      von im Sinne der AFV, in der jeweils geltenden Fassung, und der FNV 2013, in der jeweils geltenden Fassung, sekundär gewidmeter Frequenzen zusätzlich je sekundär gewidmetem Frequenzband 103,20 Euro.
  5. Absatz 5,Für eine Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, beträgt die Gebühr 51,60 Euro
  6. Absatz 6,Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens beträgt die Gebühr 10,32 Euro je Tag.

    Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 103,20 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt.

  7. Absatz 7,Für die Ablegung der Prüfung oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung beträgt die Gebühr 51,60 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40280661