Absatz eins,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 206,40 Euro.
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 15
01.01.2027
TKGV 2025
91/01 Fernmeldewesen
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 103,20 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt.
04.09.2026
20012770
NOR40280661