Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gerichtsakten

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Akten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
  2. Absatz 2,Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Aktenheft (Aktenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Akten).
  3. Absatz 3,Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.

Anmerkung

Siehe die Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

Schlagworte

Gerichtsakt, Aktenführung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40280044