Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen vergleiche Paragraph 34, Absatz 7,).

Text

Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für Gasöl gemäß Anlage 1 oder Anlage 3, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
  3. Absatz 3,Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Dies sind für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2022
      2,25 Cent/Liter
    • Strichaufzählung
      2023
      9,75 Cent/Liter
    • Strichaufzählung
      2024
      13,50 Cent/Liter
    • Strichaufzählung
      2025
      16,50 Cent/Liter
    Für die Jahre 2026 und 2027 wird die Mehrbelastung bezogen auf einen Liter Gasöl unter Berücksichtigung der budgetären Obergrenzen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und der erwarteten Antragssumme mittels Verordnung festgelegt. Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Absatz 3, ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den dafür anzuwendenden Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung bis zum 1. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen. Die Werte sind aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. April 2022 zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Der Antrag ist für ein Kalenderjahr zu stellen. Hierbei sind Änderungen bei Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und eine Anpassung des Entlastungsbetrages durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40279930