(2a)Absatz 2 a,Die Körperschaftsteuer nicht unter § 7 Abs. 3 fallender unbeschränkt Steuerpflichtiger und beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, ausgenommen in den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt nicht als abgegolten, wenn die abgezogenen Steuern niedriger sind als die auf die zugrunde liegenden Einkünfte entfallende Steuerschuld, die sich bei Anwendung von § 22 Abs. 1 im Rahmen der Veranlagung ergäbe.Die Körperschaftsteuer nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallender unbeschränkt Steuerpflichtiger und beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt nicht als abgegolten, wenn die abgezogenen Steuern niedriger sind als die auf die zugrunde liegenden Einkünfte entfallende Steuerschuld, die sich bei Anwendung von Paragraph 22, Absatz eins, im Rahmen der Veranlagung ergäbe.