Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
BG
Paragraph 723
01.08.2026
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hat der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen, so tritt im Zweifel diese frühere Anordnung wieder in Kraft. Eine frühere mündliche Verfügung, ausgenommen die mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.
30.07.2026
10001622
NOR40279768