Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Präsidium

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2,Dem Präsidium obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.

(_____________

Anmerkung, Ziffer 67, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, lautet: „§ 128 Absatz 5, Ziffer 2 und 3 lautet:

„2. die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a, 9, 10, 11 a, Absatz 2,, Paragraphen 12, 12 a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4,,

3. die Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“.“

Da es keinen Absatz 5 gibt, konnte diese Anweisung nicht eingearbeitet werden.)

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40279717