Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026,
BG
Paragraph 79
30.07.2026
KFG 1967
90/02 Kraftfahrrecht
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62, 82 und 86 eingehalten werden.
30.07.2026
10011384
NOR40279592