Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

11.07.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Langtitel

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

StF: BGBl. II Nr. 187/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Präambel

1. Abschnitt, Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2025)

Paragraph eins,

Bedienstete gegliedert nach Verwendungs- und Funktionsgruppen sowie Geschlecht:

Paragraph 2,

Verwendung im Prüfdienst

Paragraph 3,

Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

Paragraph 5,

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 6,

Neuaufnahmen

Paragraph 7,

Arbeitszeitregelung

Paragraph 8,

Unterrepräsentation

Paragraph 9,

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt, Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

 

3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben

Paragraph 11,

Fluktuation und Prognose

Paragraph 12,

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG

4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG

Paragraph 13,

Ziele

Paragraph 14,

Organisation

Paragraph 15,

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 16,

Aus- und Fortbildung

Paragraph 17,

Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

Paragraph 18,

Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten

Paragraph 19,

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 20,

Sprachliche Gleichbehandlung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter sowie zu den Anliegen der Frauenförderung. Er will Rahmenbedingungen für Frauen schaffen, die ihre Karriere fördern und für Chancengleichheit sorgen. An der Erreichung dieser Ziele haben alle Bedienstete des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, auch in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof zu unterstützen.

Dem Frauenförderungsplan 2026 aus 2027, liegt die in Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.

Der Rechnungshof weist zum Stichtag 31. Dezember 2025 bei 307 Bediensteten insgesamt eine Frauenquote von 52,12 % auf.

Anmerkung

Inh

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013227

Dokumentnummer

NOR40279310