(3)Absatz 3,§ 24, § 27, § 28, § 30, § 33, § 34, § 35 und § 37 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auch auf auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden und am 20. November 2026 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2 und 3 sind auch auf auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden und am 20. November 2026 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.