(2)Absatz 2,Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Abs. 1 abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß § 33 zu erteilen ist. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Abs. 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen sowie gegebenenfalls auf der Website und über die mobile Anwendung des Kreditgebers einsehen können.Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Absatz eins, abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß Paragraph 33, zu erteilen ist. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Absatz eins, in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen sowie gegebenenfalls auf der Website und über die mobile Anwendung des Kreditgebers einsehen können.