(4)Absatz 4,Der Kreditgeber kann vom Verbraucher unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen verlangen, eine einschlägige Versicherung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abzuschließen, muss aber ohne Änderung der Bedingungen des dem Verbraucher angebotenen Kredits die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters akzeptieren, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet. Kreditgeber und Versicherer haben dem Verbraucher für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mindestens drei Tage einzuräumen, ohne dass diese Angebote geändert werden, damit der Verbraucher mehr Zeit hat, um vor dem Abschluss einer Versicherungspolice nach diesem Absatz die Angebote zu vergleichen. Darüber ist der Verbraucher zu informieren. Der Verbraucher kann vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen, wenn er dies ausdrücklich wünscht.