(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 genannten vorvertraglichen Informationen haben weiters folgende Angaben, die nach den in Abs. 2 angeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt darzustellen sind, zu enthalten:Die in Absatz eins, genannten vorvertraglichen Informationen haben weiters folgende Angaben, die nach den in Absatz 2, angeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt darzustellen sind, zu enthalten:
falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen;
die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;
gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung;
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;
einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß § 19 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Paragraph 19, über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;
gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist;
einen Hinweis auf die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;
einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter unterschiedlichen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.
Die in diesem Absatz genannten vorvertraglichen Informationen sind bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.