Asylgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,
BG
Paragraph 10
12.06.2026
AsylG 2005
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.
11.06.2026
20004240
NOR40278099