Absatz eins,Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen. Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet.