Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Unterzeichnungsdatum

28.02.2025

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN ÜBER DIE VISUMFREIHEIT FÜR INHABER VON DIPLOMATENPÄSSEN

StF: BGBl. III Nr. 60/2026

Sprachen

Deutsch, Englisch, Kasachisch, Russisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist, nachdem die in seinem Artikel 10, Absatz eins, vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, gemäß seinem Artikel 10, Absatz 2, mit 1. Mai 2026 in Kraft getreten und bezieht sich ausschließlich auf gültige biometrische Diplomatenpässe.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan (nachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet), mit dem Wunsch, die Einreise von Inhabern diplomatischer Pässe der Republik Kasachstan und der Republik Österreich zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Österreichische Verbalnote zum Anwendungsbereich = Anlage eins

Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in deutscher Übersetzung = Anlage 2

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277857