Absatz eins,Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
28.04.2026
2. WaffV
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Einbruchsicherheit
17.04.2026
10006074
NOR40277274