Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Von der Anwendung der Bestimmungen des römisch zwei. bis römisch elf. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Paragraphen 27, Absatz eins, 58 und 96;
    2. Litera b
      Transportkarren (Paragraph 2, Ziffer 19,), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 21,), Anhänger-Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 22,) und Sonderkraftfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 23,), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß Paragraph 50, Ziffer 9, der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
    3. Litera c
      Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
    4. Litera d
      Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38,), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem Paragraph 97, Absatz 2,
  3. Absatz 2 a,Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
    1. Ziffer eins
      einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
    2. Ziffer 2
      einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Klasse L1e-B gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, handelt.
  4. Absatz 2 b,Nicht als Kraftfahrzeuge gelten elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, StVO 1960.
  5. Absatz 3,Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (Paragraph 2, Ziffer 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40277066