Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Kartenträger ohne optische Aufheller,
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
    3. Ziffer 3
      optisch variable Komponenten,
    4. Ziffer 4
      Lasergravur,
    5. Ziffer 5
      der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
    6. Ziffer 6
      variable Laserbilder,
    7. Ziffer 7
      sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
    8. Ziffer 8
      irisierender Druck.
      Führerscheine dürfen nur von einem von dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Schlagworte

Positivdruck

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40274490