(5)Absatz 5,Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW, die über einen bestehenden Bezugsanschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW, an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW netzwirksame Leistung, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 101 Abs. 2 bestehen bleibt.Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW, die über einen bestehenden Bezugsanschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW, an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Absatz 3, vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW netzwirksame Leistung, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß Paragraph 101, Absatz 2, bestehen bleibt.