Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Diskriminierungsverbot für Lieferanten

Paragraph 72,

Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die

  1. Ziffer eins
    eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder
  2. Ziffer 2
    die gemäß Paragraph 68, gemeinsam Energie nutzen,
keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Lieferanten haben aktiven Kunden auf Nachfrage eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273987