Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
Text
Diskriminierungsverbot für Lieferanten
§ 72.Paragraph 72,
Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die
eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder
die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen,die gemäß Paragraph 68, gemeinsam Energie nutzen,
keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Lieferanten haben aktiven Kunden auf Nachfrage eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Lieferanten haben aktiven Kunden auf Nachfrage eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.