Absatz eins,Der Netzbetreiber hat
- Ziffer einsdie Energiewerte pro Viertelstunde der teilnehmenden Netzbenutzer zu messen, auszulesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu verwenden;
- Ziffer 2die gemessenen und saldierten Viertelstundenwerte einschließlich der Energiewerte gemäß der Ziffer eins, der Stromerzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, den Lieferanten, den anderen teilnehmenden Netzbenutzern und, sofern ein Organisator bestellt wurde, dem Organisator zur Verfügung zu stellen. Bei nicht im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Diese Werte sind den an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden Netzbenutzern außerdem über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der teilnehmenden Netzbenutzer über die Programmierschnittelle und auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.