Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Messung und Verrechnung von aktiven Kunden, Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Energienutzung

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Der Netzbetreiber hat
    1. Ziffer eins
      die Energiewerte pro Viertelstunde der teilnehmenden Netzbenutzer zu messen, auszulesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      die gemessenen und saldierten Viertelstundenwerte einschließlich der Energiewerte gemäß der Ziffer eins, der Stromerzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, den Lieferanten, den anderen teilnehmenden Netzbenutzern und, sofern ein Organisator bestellt wurde, dem Organisator zur Verfügung zu stellen. Bei nicht im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Diese Werte sind den an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden Netzbenutzern außerdem über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der teilnehmenden Netzbenutzer über die Programmierschnittelle und auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Für nicht im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, angesiedelte teilnehmende Netzbenutzer gilt außerdem, dass die Daten und Energiewerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Stromerzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Energiewerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, zu übermitteln. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht einem teilnehmenden Netzbenutzer zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe, welcher der Abrechnungspunkt zugeordnet ist, zuzuordnen.
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Sofern die erzeugte Energie aus mehreren Stromerzeugungsanlagen stammt, ist diese zuvor für die Zuordnung durch den Netzbetreiber pro Viertelstunde zu summieren. Bei nicht im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, angesiedelten teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Werte sind nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
    2. Ziffer 2
      der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt des teilnehmenden Netzbenutzers ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
    3. Ziffer 3
      der Messwert der Energieeinspeisung pro Viertelstunde am Zählpunkt der Stromerzeugungsanlage ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
    4. Ziffer 4
      der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.
  5. Absatz 5,Es ist zulässig, dass aktive Kunden und Energiegemeinschaften mit einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen. Die Zuordnung zu mehreren gemeinsamen Energienutzungen sowie der jeweilige Teilnahmefaktor müssen bis spätestens 1. April 2028 mehrmals täglich angepasst werden können.

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273986