(2)Absatz 2Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben innerhalb von zwei Jahren nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde die technische, operative und organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnamen gemäß § 32 durch eine von einer unabhängigen Stelle nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde sowie auf Basis der von der jeweiligen Einrichtung durchgeführten Risikoanalyse oder einer aufgrund sonstiger Risikoabwägungen durchgeführten Prüfung, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachzuweisen, wobei der Nachweis der operativen sowie organisatorischen Umsetzung auch durch einschlägige gültige Zertifikate möglich ist. Davon abweichend haben wesentliche Einrichtungen die operative sowie organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde nachzuweisen. Für Aufforderungen in Bezug auf wichtige Einrichtungen gilt § 38 Abs. 2 sinngemäß. Die erstmalige Aufforderung kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben innerhalb von zwei Jahren nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde die technische, operative und organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnamen gemäß Paragraph 32, durch eine von einer unabhängigen Stelle nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde sowie auf Basis der von der jeweiligen Einrichtung durchgeführten Risikoanalyse oder einer aufgrund sonstiger Risikoabwägungen durchgeführten Prüfung, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachzuweisen, wobei der Nachweis der operativen sowie organisatorischen Umsetzung auch durch einschlägige gültige Zertifikate möglich ist. Davon abweichend haben wesentliche Einrichtungen die operative sowie organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde nachzuweisen. Für Aufforderungen in Bezug auf wichtige Einrichtungen gilt Paragraph 38, Absatz 2, sinngemäß. Die erstmalige Aufforderung kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.