Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Pflichten

Register der Einrichtungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat ein Register der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, zu führen, dieses in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Einrichtungen haben sich bei der Cybersicherheitsbehörde zu registrieren und dieser im elektronischen Weg folgende Angaben über einen sicheren Kommunikationskanal strukturiert zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Einrichtung;
    2. Ziffer 2
      die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten sowie gegebenenfalls den gemäß Paragraph 28, Absatz 4, benannten Vertreter;
    3. Ziffer 3
      den Sektor oder die Sektoren, den Teilsektor oder die Teilsektoren und die Art oder Arten der Einrichtung gemäß Anlage 1 oder 2;
    4. Ziffer 4
      die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie Dienste erbringt;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die IP-Adressbereiche der Einrichtung;
    6. Ziffer 6
      die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Anschrift ihres gemäß Paragraph 28, Absatz 4, benannten Vertreters;
    7. Ziffer 7
      Informationen zu den in Paragraph 25, angeführten Schwellenwerten und darüber, ob es sich um eine wesentliche oder wichtige Einrichtung handelt.
  3. Absatz 3,Die Registrierung gemäß Absatz 2, hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Einrichtungen, die erst nach diesem Zeitpunkt als wesentliche oder wichtige Einrichtungen gelten oder erst nach diesem Zeitpunkt Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben sich ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen, zu registrieren.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Einrichtungen haben der Cybersicherheitsbehörde Änderungen der Angaben
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Änderung, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und 7 ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Änderung,
    mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die zentrale Anlaufstelle hat die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Angaben von DNS-Diensteanbietern, TLD-Namenregistern, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Anbietern von Rechenzentrumsdiensten, Betreibern von Inhaltszustellnetzen, Anbietern von verwalteten Diensten, Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbietern digitaler Dienste unverzüglich nach deren Erhalt an die ENISA weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Die in Absatz eins, genannten Einrichtungen haben für den Empfang und Austausch von Cybersicherheitsinformationen mit der Cybersicherheitsbehörde eine Kontaktstelle bestehend aus zumindest einer Telefonnummer und E-Mailadresse der Kontaktdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273890