(4)Absatz 4,Hat eine wesentliche oder wichtige Einrichtung gemäß Abs. 2 Z 2 keine Niederlassung in der Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb Österreichs an, hat sie, wenn sie keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat, der Cybersicherheitsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen, sofern sie einen solchen Vertreter nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, gelten für die wesentliche oder wichtige Einrichtung die Bestimmungen nach diesem Hauptstück und die Cybersicherheitsbehörde kann nach dem 4. Abschnitt dieses Hauptstücks vorgehen.Hat eine wesentliche oder wichtige Einrichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, keine Niederlassung in der Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb Österreichs an, hat sie, wenn sie keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat, der Cybersicherheitsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen, sofern sie einen solchen Vertreter nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, gelten für die wesentliche oder wichtige Einrichtung die Bestimmungen nach diesem Hauptstück und die Cybersicherheitsbehörde kann nach dem 4. Abschnitt dieses Hauptstücks vorgehen.