Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Größenunabhängige Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine Einrichtung der in den Anlagen 1 oder 2 genannten Art, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht als wesentlich oder als wichtig gilt, aus den in Absatz 3, genannten Gründen mit Bescheid als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung einzustufen.
  2. Absatz 2,Die Cybersicherheitsbehörde hat eine wichtige Einrichtung mit Bescheid als wesentliche Einrichtung einzustufen, sofern dies aus den in Absatz 3, genannten Gründen geboten ist.
  3. Absatz 3,Aus folgenden Gründen hat eine Einstufung einer Einrichtung als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      es handelt sich bei der Einrichtung um den einzigen Anbieter eines Dienstes in Österreich, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich ist;
    2. Ziffer 2
      eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes könnte sich wesentlich auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit auswirken;
    3. Ziffer 3
      eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes könnte zu einem wesentlichen Systemrisiko führen, insbesondere in Sektoren, in denen eine solche Störung grenzübergreifende Auswirkungen haben könnte;
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung ist aufgrund der besonderen Bedeutung, die sie auf nationaler oder regionaler Ebene für den betreffenden Sektor oder die betreffende Art des Dienstes oder für andere voneinander abhängige Sektoren hat, kritisch.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273887