(4)Absatz 4,Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 sind die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG nicht hinzuzurechnen, wenn die Einrichtung in Bezug auf die Netz- und Informationssysteme, die sie bei der Erbringung ihrer Dienste nutzt, sowie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit, des Betriebs und der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme organisatorisch, technisch und operativ unabhängig von ihren Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme für die Zwecke der Absatz eins bis 3 sind die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG nicht hinzuzurechnen, wenn die Einrichtung in Bezug auf die Netz- und Informationssysteme, die sie bei der Erbringung ihrer Dienste nutzt, sowie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit, des Betriebs und der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme organisatorisch, technisch und operativ unabhängig von ihren Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.