Absatz eins,Wird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert dann wird demjenigen, der das Fahrzeug verbringt oder liefert auf Antrag die Abgabe vom nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.