Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
  2. Absatz 2,Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen.
  3. Absatz 3,Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit, Persönlichkeitsbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273728