(5)Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von § 34 TabMG in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß § 14 übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von Paragraph 34, TabMG in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 14, übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.