Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Gebietsschutz

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  2. Absatz 2,Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  3. Absatz 3,Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
  4. Absatz 4,Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  5. Absatz 5,Vor der Entscheidung, ob
    1. Ziffer eins
      eine erledigte Tabaktrafik nicht,
    2. Ziffer 2
      ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
    3. Ziffer 3
      eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
    ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273440