Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Absatz 2, Ziffer 3 und 4 treten sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 126, Absatz 29,

Text

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme
    1. Ziffer eins
      einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
    2. Ziffer 2
      einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,);
    3. Ziffer 3
      einer Tätigkeit als Saisonier (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist oder
    4. Ziffer 4
      einer Tätigkeit als Praktikant (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG Voraussetzung ist,
    im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung auf Fremde, die
    1. Ziffer eins
      gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;
    2. Ziffer 2
      gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, AuslBG verfügen;
    3. Ziffer 3
      gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben;
    4. Ziffer 4
      gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für die Dauer von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausüben.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG erfüllen.
  4. Absatz 4,Absatz eins, findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen.
  5. Absatz 5,Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 5, AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Artikel 24, Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40272857