Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Absatz 8, tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 34, Absatz 62,

Text

Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Absatz 6 a und 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
    1. Ziffer eins
      für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
    2. Ziffer 2
      für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen
    festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Absatz eins, anzuhören.
  3. Absatz 3,Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
  4. Absatz 4,Für Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vergangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen neuerliche Beschäftigungsbewilligungen in diesem Wirtschaftszweig für eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
  5. Absatz 5,Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden ErntehelferInnen mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine kurzfristige, einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitende, Beschäftigung zugelassen.
  6. Absatz 6,Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.
  7. Absatz 6 a,Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Absatz 3 und 4, Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).
  8. Absatz 7,Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren haben lassen, können außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).
  9. Absatz 8,In den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, FPG entfallen die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und das Verfahren gemäß Paragraph 11, Die Aufnahme der Beschäftigung ist im Fall einer Visumpflicht erst nach Erteilung des Visums erlaubt.
  10. Absatz 9,Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für AusländerInnen, die über ein Visum C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer verfügen, der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 24, Absatz 5, FPG).
  11. Absatz 10,Die Landesgeschäftsstellen haben ihre Landesdirektorien und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft auf Anfrage über die Auslastung der im Bereich der Geschäftsstelle festgelegten Kontingente und über die gemäß Absatz 6 a und 7 zugelassenen Arbeitskräfte (Stammsaisoniers) zu informieren.

Schlagworte

Erntehelferin, Bürgerin, Schweizerin, Ausländerin, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40272850