Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vergleiche Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2,

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies
    1. Ziffer eins
      durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes,
    2. Ziffer 2
      durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde oder
    3. Ziffer 3
      an der Amtstafel der Gemeinde
    kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272704