Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

zum Anwendungszeitraum vergleiche Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer eins,

Text

Großverfahren

Paragraph 44 a,

  1. Absatz einsSind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 50 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
  2. Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272695