Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1929,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
19.05.1929
30.03.1949
15.06.1927
69/02 Arbeitsrecht
(Vom Internationalen Arbeitsamt hergestellte amtliche Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
BGBl. Nr. 276/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 20/1930 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 16/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 273/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 375/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 333/1932 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 362/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 427/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 117/1934 (K - Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Bulgarien 16 aus 1931, *Chile 375 aus 1931, *Deutschland 102 aus 1929, *Kolumbien 427 aus 1933, *Lettland 20 aus 1930, *Litauen 273 aus 1931, *Luxemburg 102 aus 1929, *Nicaragua 117 aus 1934, *Rumänien 276 aus 1929, *Spanien 333 aus 1932, *Tschechoslowakei 102 aus 1929, *Ungarn 102 aus 1929, *Uruguay 362/1933
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1929.
Die Ratifikationsurkunde zu den vorstehenden Übereinkommen ist am 18. Februar 1929 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen haben außer Österreich bisher hinterlegt:
das Deutsche Reich am 23. Jänner 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
die Tschechoslowakei am 17. Jänner 1929 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den angeführten Staaten am 19. Mai 1929 in Kraft.
Nachdem die von der römisch zehn. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1927 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen und über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:
14.11.2025
20013004
NOR40272594