Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- Ziffer einses entgegen Paragraph 3, Absatz 3, unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oder
- Ziffer 2entgegen Paragraph 4, die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
- Ziffer 4entgegen Paragraph 6, unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder
- Ziffer 5entgegen Paragraph 7, Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oder
- Ziffer 6die erleichterten Bedingungen gemäß Paragraph 27, in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.